Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Für kleine Erwerbstätigkeiten kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren angewendet werden. Dies bedeutet, dass zusammen mit der AHV-Abrechnung bei der AHV-Ausgleichskasse zugleich auch eine Quellenbesteuerung stattfindet. Dies gilt für unselbständige Erwerbstätigkeiten, welche betragsmässig nicht unter das BVG-Obligatorium fallen, d.h. die Entlöhnung pro Jahr nicht mehr als CHF 20 880.00 beträgt und, sofern es sich um einen Betrieb handelt, dessen gesamte Lohnsumme den doppelten Betrag der maximalen AHV-Rente (aktuell 2 x CHF 27 840.00 = CHF 55 680) nicht übersteigt.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren kommt sowohl für Schweizer Bürger als auch für ausländische Arbeitnehmer/-innen zur Anwendung.
Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Die Steuer beträgt 5% des Bruttoerwerbseinkommens.