Rückerstattung der Verrechnungssteuer für natürliche Personen
Wie erhalte ich die mir im Vorjahr abgezogene Verrechnungssteuer rückerstattet?
a. Wenn ich meinen Wohnsitz per 31.12.2022 im Kanton Basel-Landschaft hatte, kann ich einen entsprechenden Verrechnungsantrag bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft bzw. bei dem für mich zuständigen Gemeindesteueramt einreichen.
Die mir 2022 abgezogene Verrechnungssteuer kann ich zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2022 - Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer mit Fälligkeiten 2022 geltend machen. Das gleiche gilt auch, wenn ich meine Steuererklärung über "E-Tax BL" einreichen will.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt in der Regel in Form der Verrechnung mit der Staatssteuer 2023:
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Die 2022 erhobene Verrechnungssteuer wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2023 verrechnet und bis zur Höhe der Steuerschuld ab Eingang der Steuererklärung, frühestens aber ab 1. April 2023, verzinst. Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2022, das heisst für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2024.
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Mit den geschuldeten Staatssteuern 2022 wird die 2021 erhobene Verrechnungssteuer verrechnet.
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Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Wegzugs ins Ausland oder bei Todesfall ist für die Rückerstattung der im laufenden Jahr bis zum Austritt aus der Steuerpflicht belasteten Verrechnungssteuer der Kanton des letzten Wohnsitzes, d.h. in der Regel der Kanton Basel-Landschaft zuständig. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt in diesen Fällen mit der letzten Steuerrechnung.
b. Wenn ich meinen Wohnsitz per 31.12.2022 nicht im Kanton Basel-Landschaft hatte, ist für die Rückerstattung der mir 2022 belasteten Verrechnungssteuer der Kanton zuständig, in dem ich am 31.12.2022 wohnhaft war.
Wenn ich somit im Laufe des Jahres 2022 den Kanton Basel-Landschaft verlassen und in einem anderen Kanton oder bei mehrmaligem Wohnsitzwechsel in der Schweiz in verschiedenen Kantonen Wohnsitz genommen habe, habe ich meinen Verrechnungsantrag für die 2022 abgezogene Verrechnungssteuer (in der Regel zusammen mit der entsprechenden Steuererklärung) bei demjenigen Kanton einzureichen, wo ich am 31. Dezember 2022 meinen Wohnsitz hatte.
Bei Beendigung der Steuerpflicht wegen Wegzugs ins Ausland oder bei Todesfall ist für die Rückerstattung der im laufenden Jahr bis zum Austritt aus der Steuerpflicht einbehaltenen Verrechnungssteuer der Kanton des letzten Wohnsitzes zuständig.
c. Weitere Erläuterungen - wie z. B. darüber, was ich beim Ausfüllen des Antragsformulars beachten muss - finde ich jeweils auf der Rückseite des entsprechenden Wertschriftenverzeichnisses resp. Verrechnungs- oder Rückerstattungsantrags.
Zu beachten ist ferner: Wenn ich an einer Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 712a ff. ZGB beteiligt bin, hat die Verwaltung der Gemeinschaft für die in der Schweiz domizilierten Stockwerkeigentümer die Verrechnungssteuer für die fällig gewordenen Erträge auf Vermögenswerten, welche zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten eingesetzt werden, direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend zu machen. Meinen Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der Gemeinschaft muss ich in meiner persönlichen Steuererklärung deklarieren.
d. Für alle Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen inkl. Vereine, Erbengemeinschaften, Stockwerkeigentümer, andere einfache Gesellschaften etc.) gilt:
Die 2019 erhobene Verrechnungssteuer konnte nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zurückgefordert werden. Bis spätestens 31. Dezember 2023 muss die 2020 belastete Verrechnungssteuer schriftlich zurückgefordert werden. Widrigenfalls sind die entsprechenden Beträge zugunsten des Bundes verfallen. (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer).
Informationen [PDF]
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zum Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer 2022 (1. Seite)
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zum Steuerbezug im Jahr 2022 (Rückseite)
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Typ | Titel | Bearbeitet |
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Rückerstattungsverfahren VSt 2020 | 09.07.2022 |