Rückerstattung Verrechnungssteuer
Die eidgenössische Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer des Bundes auf bestimmten Vermögenserträgen.
Die Steuer wird direkt an der Quelle erhoben, und zwar
- von den Zinsen der inländischen Bankguthaben und Obligationen
- von den Dividenden der inländischen Aktiengesellschaften sowie
- von den Geldtreffern bei inländischen Lotterien.
Der einzelnen steuerpflichtigen Person wird die Verrechnungssteuer nach der Deklaration des mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkommens in der Regel mit der Staatssteuerrechnung des folgenden Jahres rückerstattet (verrechnet), sofern sie in der Schweiz Wohnsitz hat.
Kein Anspruch auf Rückerstattung besteht, wenn das mit Verrechnungssteuer belastete Einkommen in der Steuererklärung nicht deklariert worden ist.
In jedem Fall verfällt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn eine Deklaration später als drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Verrechnungssteuer erhoben worden ist, erfolgt.
Von der Steuer ausgenommen sind die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer für natürliche Personen
Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen || Erläuterungen zum Formular S-167
Letzte Frist zur Geltendmachung der Verrechnungssteuer