Rückforderung ausländischer Quellensteuern

Auf Dividenden und Zinsen ausländischer Wertpapiere werden bekanntlich Quellensteuern erhoben. Diese setzen sich meistens zusammen aus einem bei der ausländischen Steuerbehörde rückforderbaren Anteil und einem an und für sich nicht rückforderbaren Anteil (s. Anrechnung ausländischer Quellensteuern in der Schweiz ).

Im Rahmen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ausländischen Staat kann man den rückforderbaren Anteil mittels eines für das entsprechende Land gültigen Antragsformulars geltend machen oder eine Herabsetzung der erhobenen Steuern verlangen.

Dieser Antrag muss in jedem Fall das Visum der zentralen Steuerbehörde jenes Kantons aufweisen, in welchem der Empfänger/die Empfängerin am Fälligkeitsdatum der Leistung (Dividendengutschrift, Zinsgutschrift oder Zahlung der Leistung aus Lizenzen, Urheberrechten, Royalties etc.) sein/ihr rechtliches Domizil hatte.

Zuständig für das Visieren der Antragsformulare ist die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Verrechnungssteuer in 4410 Liestal.

Achtung:
Anträge, die ein Visum einer Gemeinde- oder sonstigen Behörde tragen, werden von den ausländischen Steuerbehörden nicht angenommen und unbearbeitet retourniert!

Rückforderung ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren etc. im Ausland für natürliche Personen

Rückforderung ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren etc. im Ausland für juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen etc.)


Adresse
Steuerverwaltung
Rheinstrasse 33
4410 Liestal

Tel. 061 552 51 20
Fax 061 552 69 94
[email protected]   

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