Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Die ausländischen Quellensteuern setzen sich meistens zusammen aus einem rückforderbaren Anteil (s. Rückforderung ausländischer Quellensteuern im Ausland ) und einem an und für sich nicht rückforderbaren Anteil. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat sich die Schweiz jedoch verpflichtet, auf Antrag den in der Schweiz ansässigen Empfängern für die nicht rückerstattbaren Quellensteuern eine Entlastung von den schweizerischen Steuern zu gewähren. Diese Entlastung erfolgt in der Regel durch eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gemäss Verordnung des Bundesrats vom 22. August 1972. Dabei wird nicht das steuerbare Einkommen herabgesetzt, sondern - mit gewissen Einschränkungen - die Steuer des Partnerstaats vom schweizerischen Steuerbetrag abgezogen. Voraussetzung für eine Anrechnung ist grundsätzlich eine entsprechende Einkommenssteuerbelastung im betreffenden Fälligkeitsjahr.
Weitergehende Erläuterungen finden Sie hier: Gesammelte Merkblätter zur Verrechnungssteuer I ESTV (admin.ch) / DA-M
- Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Dividenden und Zinsen für natürliche Personen ( Antrag DA-1 )
- Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Dividenden und Zinsen für juristische Personen ( Antrag DA-2 )
- Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Dividenden und Zinsen für natürliche und juristische Personen ( Antrag DA-3)