Frist
Gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (VStG) erlischt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann.
So ist zum Beispiel die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welche auf im Jahre 2020 fällig gewordenen Zinsen und Dividenden abgezogen wurde, von den Berechtigten daher bis spätestens 31.12.2023 (Datum des Poststempels) auf amtlichem Formular geltend zu machen. Für natürliche Personen ist die kantonale Steuerverwaltung desjenigen Kantons zuständig, in dem der Antragsteller am 31.12.2020 wohnhaft war. Juristische Personen, Vereine etc. haben den Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, 3003 Bern, einzureichen. Insbesondere ist zu beachten:
1. Die in Artikel 32 Absatz 1 VStG statuierte Antragsfrist gilt ohne Ausnahme auch für Erbschaftsfälle, für Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren sowie alle sonstigen Fälle der Vermögensverwaltung.
2. Fristverlängerungen, welche für die Einreichung der Steuererklärung gewährt werden, gelten nicht auch für den Verrechnungsantrag.
3. Wenn die Berechtigung an steuerbaren Erträgnissen unbekannt oder streitig ist, so ist zur Fristwahrung zumindest ein detaillierter Antrag einzureichen, so namentlich in Erbfällen, wenn die Quoten der Erben oder Nutzniesser infolge erbrechtlicher Auseinandersetzung innert der gesetzlichen Frist nicht angegeben werden können.
Bei Zweifeln über die Zuständigkeit kann ein vorsorglicher Antrag zur Fristwahrung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, 3003 Bern, eingereicht werden.
Diese Regeln gelten auch für Anträge auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA und Anträge auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern.