Antrag DA-3
Auf im Ausland erzielten Einnahmen aus Lizenzgebühren, Royalties u.ä. werden bekanntlich ebenfalls Quellensteuern erhoben. Diese setzen sich zusammen aus einem rückforderbaren Anteil oder auf Antrag herabgesetzten Anteil an Quellensteuern und einem an und für sich nicht rückforderbaren Anteil.
Im Rahmen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen kann man jedoch diesen nicht rückforderbaren Anteil über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geltend machen. Voraussetzung für eine Anrechnung ist immer eine entsprechende Einkommenssteuerbelastung auf dem betreffenden Fälligkeitsjahr.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenzgebühren ist sowohl von den natürlichen wie den juristischen Personen mit einem
Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenzgebühren DA-3 für Fälligkeiten 2023 (PDF)
Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenzgebühren DA-3 für Fälligkeiten 2022 (PDF)
Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Lizenzgebühren DA-3 für Fälligkeiten 2021 (PDF)
zu verlangen, wenn der Sitz oder Wohnsitz der steuerpflichtigen Person am 31.12.2020, 31.12.2021 und/oder 31.12.2022 im Kanton Basel-Landschaft war. Die 2020, 2021 und 2022 anzurechnenden Beträge werden eingefordert, indem man den entsprechenden Antrag zusammen mit der Steuererklärung zusammen einreicht.
Die Rückerstattung der bewilligten Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt wie bei der Verrechnungssteuer in Form der Verrechnung mit der Staatssteuer des den Fälligkeiten folgenden Jahres
Wie sich der Rückerstattungsbetrag zusammensetzt oder ob keine Anrechnung möglich ist, ersehen Sie aus einer separaten Abrechnung und Verfügung.
Für weitere Erläuterungen kann ein Merkblatt über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern heruntergeladen werden.