Ansässigkeit
Im Zusammenhang mit der Rückerstattung der im Ausland erhobenen Quellensteuer, deren Erhebung sich nach internem Recht des ausländischen Staates richtet, bedarf es häufig einer sogenannten Ansässigkeitsbescheinigung durch die zuständige Steuerbehörde. Zu diesem Zweck erstellt die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin eine entsprechende Bescheinigung. Die Bescheinigung ist einheitlich entsprechend der Vorlage der SSK-Arbeitsgruppe Bilaterales. Festgehalten werden in dieser Firma, Adresse, UID-Nr. [juristische Personen] bzw. Name, Geburtsdatum, Adresse, AHV-Nr. [natürliche Personen] sowie das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen. .
Gesuche bitten wir via nachstehendem Formular einzureichen: Bestätigung Ansässigkeit Steuerdomizil