Ansässigkeit
Im Zusammenhang mit der Rückerstattung der im Ausland erhobenen Mehrwert-, Umsatz- oder Quellensteuer, deren Erhebung sich nach internem Recht des ausländischen Staates richtet, bedarf es häufig einer sogenannten Ansässigkeits- oder Unternehmerbescheinigung durch die zuständige Steuerbehörde. Zu diesem Zweck erstellt die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin eine entsprechende Bescheinigung. Festgehalten werden in diesen Ansässigkeitsbescheinigungen Name, Tätigkeit und ordentlicher (Wohn-)Sitz der natürlichen oder juristischen Person unter Angabe der Steuernummer und der Anmerkung, dass diese der ordentlichen Besteuerung in Kanton und Bund unterliegt.
Schriftliche Gesuche sind an die nebenstehende Adresse zu richten.