Kantonale Bewertungskriterien
Wertpapiere, Forderungen und andere Rechte werden nach § 46 des kantonalen Steuergesetzes BL wie folgt steuerlich bewertet:
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Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert gemäss den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
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Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Kurswert zu schätzen. Hierzu sind in der Regel die im Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer [PDF] publizierten Grundsätze anzuwenden.
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Steht der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag, so ist der Steuerwert herabzusetzen.
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Der Verkehrswert der kotierten, vor- oder ausserbörslich gehandelten sowie der nicht kotierten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3 % nicht übersteigt. Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den zwei vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden.
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Als reduzierter Steuerwert Basel-Landschaft gilt der Durchschnitt zwischen dem gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer ermittelten Basissteuerwert - vermindert um einen allfälligen Minderheitsabzug - und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3 % ergebenden Wert.
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Für ertragslose Wertpapiere halbiert sich dadurch der massgebende Wert für die Vermögenssteuer.
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(Vgl. Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975, SGS 331.12 )
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