Abweichende kantonale Steuerwerte

 

Kantonales Verzeichnis der von der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung abweichenden Steuerwerte für die Staatssteuerveranlagung 2022

Das kantonale Verzeichnis basiert auf der Eidgenössischen Kursliste Stand 16. Januar 2023! Es gilt nur für natürliche Personen mit Domizil im Kanton Basel-Landschaft.


 

Kantonales Verzeichnis der von der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung abweichenden Steuerwerte für die Staatssteuerveranlagung 2021

Das kantonale Verzeichnis basiert auf der Eidgenössischen Kursliste Stand 28. Januar 2022! Es gilt nur für natürliche Personen mit Domizil im Kanton Basel-Landschaft.


 

Kantonales Verzeichnis der von der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung abweichenden Steuerwerte für die Staatssteuerveranlagung 2020

Das kantonale Verzeichnis basiert auf der Eidgenössischen Kursliste Stand 25. Januar 2021! Es gilt nur für natürliche Personen mit Domizil im Kanton Basel-Landschaft.


 

Rechtliche Grundlagen

    Wertpapiere, Forderungen und andere Rechte werden nach § 46 des kantonalen Steuergesetzes BL wie folgt steuerlich bewertet:

      1. Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert gemäss den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
      2. Steht der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag , so ist der Steuerwert herabzusetzen.

    Der Verkehrswert der kotierten, vor- oder ausserbörslich gehandelten sowie der nicht kotierten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3 % nicht übersteigt. Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den zwei vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden. 

    Als reduzierter Steuerwert BL gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert (gem. Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung) und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3 % ergebenden Wert.

    Für ertragslose Wertpapiere halbiert sich dadurch der massgebende Wert für die Vermögenssteuer. 

    (Vgl. Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975, SGS 331.12 )