Unselbständige Erwerbstätigkeit

Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle auf Grund oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzugeben und in der Regel durch einen entsprechenden Lohnausweis der Arbeitgeberfirma zu belegen. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Lohnausweis abzugeben. In der Steuererklärung muss der Lohn nach Abzug der AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen (Beiträge gemäss BVG) sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung eingetragen werden (Nettolohn).

Vom Erwerbseinkommen können die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden. Die Abzüge sind zum Teil pauschal festgelegt. Höhere Auslagen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind. Wenn beide Ehegatten beziehungsweise Personen in eingetragener Partnerschaft erwerbstätig sind, wird bei der Staatssteuer das steuerbare Gesamteinkommen um das niedrigere, höchstens aber um CHF 1'000 verringert. Bei der Bundessteuer werden 50 % vom niedrigeren Einkommen, mindestens CHF 8'100 und maximal CHF 13'400 als Abzug gewährt. Erreicht das niedrigere Einkommen (nach Abzug der Berufsauslagen sowie der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen) die Grenze von CHF 8'100 nicht, kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.

Weiter wird bei der Bundessteuer allen Paaren, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe beziehungsweise eingetragener Partnerschaft leben, ein Abzug von CHF 2'600 gewährt.

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