Einkommen von Kindern
Die unmündigen Kinder, zu denen neben den leiblichen Kindern auch die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder zählen, werden in der Steuerpflicht durch den oder die Inhaber der elterlichen Gewalt (bzw. der elterlichen Sorge) vertreten. Diesen werden nach dem Grundsatz der Familienbesteuerung das Einkommen und das Vermögen ihrer Kinder zugerechnet.
Ausnahme: Die Erwerbseinkünfte und Grundstückgewinne minderjähriger Kinder sind durch diese selber zu versteuern.