Einkommen von Auszubildenden/Studierenden

Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Die Einkünfte, die ein Schüler, ein Lehrling oder ein Student während der Ausbildungszeit aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, unterliegen der Einkommenssteuer, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist. Auch Ersatzeinkommen wie Leistungen der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzordnung bei Militärdienst oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind steuerbar.

Unterstützungen der Eltern, Ausbildungsstipendien und Sold aus Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst sind steuerfrei.

Bis zum Jahr, in dem eine steuerpflichtige Person mündig wird, sind die Eltern für das übrige Einkommen (z. B. Wertschriftenertrag) und das Vermögen steuerpflichtig. Die volle Steuerpflicht für das gesamte Einkommen und das Vermögen beginnt bereits am 1. Januar des Jahres, in dem die Person mündig wird. Im Jahr 2023 sind demnach Jugendliche mit dem Jahrgang 2005 zum ersten Mal voll steuerpflichtig.

Eine Kinderrente der IV, der AHV oder aus einer Pensionskasse ist vom Elternteil, der darauf Anspruch hat, zu versteuern, selbst wenn die Rente direkt dem Kind ausbezahlt wird. Sobald ein Kind mündig wird, muss es eine allfällige Waisen- oder Halbwaisenrente selbst versteuern.

Auch wenn das jährliche Einkommen einer steuerpflichtigen Person das steuerbare Minimum nicht erreicht, ist es in der Steuererklärung zu deklarieren, da die kantonale Ausgleichskasse die Veranlagungsfaktoren für die Festlegung der Krankenkassen-Prämienverbilligung benötigt.


Abzüge für die Eltern von Kindern in Ausbildung

Den Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge steht für jeden Schüler, Lehrling oder Studenten bei der Staatssteuer ein Kinderabzug von 750 Franken vom Einkommenssteuerbetrag zu. Dieser Abzug ist nicht möglich, wenn das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt. Bei der direkten Bundessteuer kann ein Abzug von 6'500 Franken vom steuerbaren Einkommen gemacht werden. Detaillierte Ausführungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Bei der Staatssteuer gilt die Einschränkung, dass das Kind mit der steuerpflichtigen Person oder dem steuerpflichtigen Ehepaar am Ende des Steuerjahres in häuslicher Gemeinschaft leben muss; andernfalls kann lediglich der Unterstützungsabzug von CHF 2'000 beansprucht werden. Die häusliche Gemeinschaft besteht weiter, auch wenn sich ein Kind zu Ausbildungszwecken ausserhalb des Wohnsitzkantons der Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge aufhält.

Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal beansprucht werden.

Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für ein Kind an den andern Elternteil leistet, können vom Einkommen abgezogen werden, solange das Kind nicht volljährig ist. Die Zahlungen müssen von empfangenden Elternteil als Einkommen versteuert werden. Wer Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzieht, kann für das unterstützte Kind nicht zusätzlich einen Kinderabzug beanspruchen.


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