Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
Liegenschaften (Gebäude sowie Grund und Boden) gelten als unbewegliches Vermögen. Zum Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zählen unter anderem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Eigenmietwert der vom Eigentümer selbst bewohnten Liegenschaft oder Wohnung sowie die Einkünfte aus einem Baurechtsvertrag. Erträge aus Wohnrecht und Nutzniessung einer Liegenschaft sind vom Nutzniesser oder Wohnberechtigten zu versteuern.
Berechnen des Eigenmietwertes bis 2006 || Berechnen des Eigenmietwertes ab 2007
Von den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen können die Kosten des werterhaltenden Unterhaltes einer Liegenschaft abgezogen werden, nicht aber die Aufwendungen für deren Anschaffung oder deren Wertvermehrung. Als werterhaltende Aufwendungen gelten insbesondere alle Reparaturkosten und die laufenden Instandhaltungskosten und Aufwendungen zur Beseitigung von Beschädigungen und Abnützungen sowie Instandstellungskosten für die von Zeit zu Zeit und in grösseren Abständen erforderlichen Renovationen, die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschaden-, Erdbebenversicherung usw.) und die Kosten für die Verwaltung durch Dritte.
Wertvermehrende Investitionen sind nicht abziehbar, es sei denn, es handelt sich um Kosten für Massnahmen, welche in bereits bestehenden Liegenschaften dem Energiesparen oder dem Umwelt- und Lärmschutz sowie der Denkmalpflege dienen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind besonders luxuriöse Ausführungen.
Merkblatt Liegenschaftsunterhalt/Energiesparmassnahmen/Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen/Denkmalpflege (Stand 1.1.2020)
Bei Liegenschaften, die zum Privatvermögen gehören, kann jedes Jahr statt der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs-, Energiespar- und Verwaltungskosten ein Pauschalabzug gewählt werden. Bei der Bundessteuer ist der Pauschalabzug für Liegenschaften des Privatvermögens jedoch nur möglich, wenn diese nicht zur überwiegend geschäftlichen Nutzung vermietet werden.
Hypothekar- und übrige Schuldzinsen können bis zur Höhe der Summe aus der Gesamtheit des steuerbaren Vermögensertrags sowie weiterer 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.