Einkommen aus beweglichem Vermögen

Als steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen gelten namentlich Zinsen aus Guthaben jeder Art gegenüber Banken, Versicherungen oder Privaten, Dividenden und Gewinne aus Beteiligungen sowie Liquidationsüberschüsse, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sowie Erträge aus rückkauffähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte (z.B. Lizenzen, Autorenrechte) gehören ebenfalls zum Einkommen aus beweglichem Vermögen.

Steuerbar sind auch Gewinne aus Lotterien, Sport-Toto und ähnlichen Veranstaltungen. Die hierfür aufgewendeten Spieleinsätze können als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Neu gilt seit 2013, dass Lotteriegewinne bis 1'000.00 Franken verrechnungssteuerfrei sind. Für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer gilt diese Freigrenze seit 1. Januar 2014. Neu gilt dann auch, dass 5 Prozent des Spielgewinns, höchstens aber 5'000.00 Franken, als Gewinnungskosten geltend gemacht werden können. Gewinne über 1'000.00 Franken sind ohne Berücksichtigung dieser Freigrenze im gesamten Umfang steuerbar.

Vom Vermögensertrag abgezogen werden die Aufwendungen für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften usw. durch Drittpersonen (z.B. allgemeine Bankspesen, nicht aber Courtagen und Beratungskosten) sowie die ausländischen Quellensteuern auf Wertschriftenerträgen, soweit sie weder zurückgefordert noch an den schweizerischen Steuern angerechnet werden können (siehe auch KM468 ).

Wertschriftenverzeichnis, Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuern

Schuldzinsen können bis zur Höhe der Summe aus der Gesamtheit des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.

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