Steuerpflicht
Im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind
- Personen, die im Kanton Basel-Landschaft wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, oder sich, ohne in der Schweiz einen Wohnsitz zu haben, im Kanton aufhalten (persönliche Zugehörigkeit).
- Personen, die bei ausserkantonalem Wohnsitz Eigentums- oder Nutzniessungsrechte an Grundstücken im Kanton Basel-Landschaft haben oder hier als Inhaber einer Einzelfirma oder Teilhaber einer Personengesellschaft eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (wirtschaftliche Zugehörigkeit).
Persönliche Zugehörigkeit
Eine Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und sich somit der Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse im Kanton befindet.
Einen steuerrechtlich massgeblichen Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft hat eine Person, wenn sie hier während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder hier während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, die sich lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilanstalt aufhalten, sind im Kanton Basel-Landschaft nicht steuerpflichtig.
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt und erstreckt sich auf das gesamte, weltweite Einkommen und Vermögen. Davon ausgenommen sind jedoch Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft.
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf diejenigen Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht (beschränkte Steuerpflicht). Dazu gehören insbesondere das Einkommen von im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Grundstücken und von sich hier befindlichen Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten sowie die entsprechenden Vermögenswerte.
Auch Personen mit lediglich wirtschaftlicher Zugehörigkeit bzw. beschränkter Steuerpflicht sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Optimalerweise wird dabei die Steuererklärung des Kantons Basel-Landschaft vollständig ausgefüllt und zurückgeschickt. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Kopie der Steuererklärung Ihres schweizerischen Wohnsitzkantons einzureichen. Jedenfalls benötigen wir für jede im Kanton Basel-Landschaft gelegene Liegenschaft eine separate Liegenschaftsrechnung, das Schuldenverzeichnis sowie bei einer Geschäftstätigkeit in unserem Kanton die Bilanz- und Erfolgsrechnung oder entsprechende Aufstellungen mit allen Details. Zudem ersuchen wir Sie, uns das leere Steuererklärungsformular des Kantons Basel-Landschaft zwecks Eingangs-Registrierung ebenfalls zurück zu schicken.
Falls Sie in Ihrem Wohnsitzkanton eine Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung über den 30. November hinaus erhalten haben, bitten wir Sie, die zuständige Veranlagungsbehörde darüber zu informieren (siehe auch Fristgewährungspraxis ) .