Spenden
Bei freiwilligen Zuwendungen (Spenden) an schweizerische Institutionen (Vereine und Stiftungen) wird die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlicher Zwecksetzung von demjenigen Kanton gewährt, in dem sich der Sitz der jeweiligen Institution befindet. Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. der öffentlichen Zwecksetzung wird dann in der Regel auch von den anderen Kantonen akzeptiert, sofern es sich dabei nicht um spezielle Fälle handelt. Die Möglichkeit der Steuerbefreiung bzw. Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. der öffentlichen Zwecksetzung ausländischer Institutionen ohne Sitz in der Schweiz besteht grundsätzlich nicht.
Auch in unserem Kanton können freiwillige Zuwendungen an juristische Personen, welche wegen Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke von der Steuer befreit sind, vom steuerbaren Einkommen der spendenden Person abgezogen werden. Im Gegensatz zu den anderen Kantonen sowie zur direkten Bundessteuer besteht aber in unserem Kanton bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit punkto Höhe keine Begrenzung. Deshalb kann die Prüfung der Gemeinnützigkeit teilweise auch etwas genauer vorgenommen werden, als dies in anderen Kantonen möglicherweise der Fall ist. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig auf Dauer Opfer erbracht werden. Sie liegt dann vor, wenn die Leistungen ausschliesslich in altruistischer Art und Weise Dritten zugute kommen, ohne dass dabei Eigeninteressen, persönliche wirtschaftliche Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt werden.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen wird dann im Einzelfall aufgrund der Prüfung sowohl der Statuten (statutarische Mittelverwendung) als auch der Jahresrechnung (tatsächliche Mittelverwendung) der jeweiligen Institution ermittelt.
Alle Institutionen, welche in unserer Liste über die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen (Spendenliste) aufgeführt sind, wurden von der kantonalen Steuerverwaltung bzw. der Taxationskommission bereits geprüft, und das Ergebnis der Abzugsfähigkeit der Spende ("ja" oder "nein") ist dort festgehalten.
Weitere Informationen insbesondere über das Vorgehen für die Aufnahme in die aktuelle Spendenliste können dem entsprechenden Merkblatt [PDF] entnommen werden.
Unsere Spendenliste wird laufend aktualisiert und jährlich per Anfang des Jahres publiziert. Eine Aktualisierung der bereits erfassten Daten erfolgt jedoch nur auf Antrag der verzeichneten Institutionen.
Fragen im Zusammenhang mit dieser Liste sind an den Rechtsdienst, Tel. 061 552 51 20, [email protected] , zu richten.
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