Pauschaler Unterhalt
Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden Investitionen kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens können nur die effektiven Kosten geltend gemacht werden. Der Pauschalabzug beträgt in Prozent der Miet- und Pachtzinse bzw. des Eigenmietwerts:
Bis und mit Steuerjahr 2015
Alter des Gebäudes Staatssteuer Bundessteuer
Bis 10 Jahre 25 % 10 %
Mehr als 10 Jahre 30 % 20 %
Steuerjahre 2016 und 2017
Alter des Gebäudes Staatssteuer Bundessteuer
Bis 10 Jahre 12 % 10 %
Mehr als 10 Jahre 24 % 20 %
Ab Steuerjahr 2018
Alter des Gebäudes Staatssteuer Bundessteuer
Bis 10 Jahre 20 % 10 %
Mehr als 10 Jahre 25 % 20 %
Die Miet- und Pachtzinse werden ohne die an die Mieter weiter verrechneten Nebenkosten (für Wasser, Strom, Gas, Heizung, Hauswart usw.) berechnet.
Bei der Staatssteuer besteht grundsätzlich für jede Liegenschaft die Wahlmöglichkeit zwischen den effektiven Kosten und der Pauschale, unbekümmert darum, ob eine vorwiegend geschäftliche Nutzung durch Dritte vorliegt oder nicht (Wechselpauschale).
Bei der Bundessteuer kommt kein Pauschalabzug in Betracht für Liegenschaften des Privatvermögens, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Eine vorwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte des gesamten Liegenschaftsertrages ausmacht. Der gesamte Liegenschaftsertrag besteht dabei aus der Summe aller Mieterträge und des Mietwertes.
Für die Staats- und Bundessteuer muss nicht das gleiche Abzugssystem (effektive Kosten bzw. Pauschalabzug) gewählt werden.