Handänderung

Steuerhoheit und Steuersubjekt  

In den meisten Kantonen werden bei Handänderungen von Grundstücken Verkehrssteuern fällig. So wird auch im Kanton Basel-Landschaft bei der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken vom Kanton eine Handänderungssteuer gemäss den §§ 81 bis 85 StG BL erhoben. Diese beträgt für Veräusserer und Erwerber je 1,25 % des Kaufpreises.  

Steuerobjekt  

Gegenstand der Handänderungssteuer ist die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen davon. Aber auch bei einer sog. wirtschaftlichen Handänderung wird die Steuer fällig; daher wird im Kanton Basel-Landschaft bei der Veräusserung von mehr als 50 % der Aktien einer Immobiliengesellschaft ebenfalls die Handänderungssteuer erhoben. Im Weiteren wird auch die Übertragung einer Baurechtsparzelle mit der Handänderungssteuer belegt. Sie wird zudem bei der Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erhoben, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt.

In § 82 StG BL sind eine Vielzahl von Steuerbefreiungstatbeständen aufgeführt; zu den wichtigsten gehören:

  • Handänderungen, an denen der Bund, der Kanton oder Gemeinden (Einwohnergemeinde, Bürger- und Kirchgemeinden) beteiligt sind
  • Handänderungen infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) 
  • Handänderungen infolge einer Schenkung, soweit hierauf die Schenkungssteuer erhoben wird 
  • Verkäufe oder andere Übertragungen unter Eltern und Kindern oder Pflegekindern, unter Stiefeltern und Stiefkindern, unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern, unter Grosseltern und Grosskindern sowie unter Ehegatten
  • Handänderungen infolge Umstrukturierungen sowie Ersatzbeschaffungen von betriebsnotwendigem Anlagevermögen

Zudem wird die Handänderungssteuer beim Erwerber nicht erhoben, wenn dieser eine Liegenschaft als ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum erwirbt (Erklärung um Befreiung von der Handänderungssteuer). Aber auch der Veräusserer wird bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft von dieser Steuer befreit, sofern der Erlös in der Regel innerhalb zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (Meldeformular für Liegenschaften im Privatvermögen). 

Berechnungsgrundlage und Steuermass  

Die Steuer wird vom Kaufpreis berechnet. Dazu gehören alle Leistungen des Erwerbers für das übertragene Grundstück. Bezieht sich ein Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Steuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Geschäft bilden.

Wird kein Verkaufspreis festgesetzt oder ist der vereinbarte Kaufpreis erheblich tiefer als der Verkehrswert des Grundstücks, wird die Handänderungssteuer aufgrund einer amtlichen Schätzung nach dem Verkehrswert berechnet.

Die Handänderungssteuer beträgt 2,5 % und ist je hälftig vom Veräusserer und Erwerber geschuldet.   

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