Zuzug / Wegzug

Wohnsitzwechsel im Kanton

Für die Veranlagung und die Besteuerung wird ausschliesslich auf die Verhältnisse am 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres abgestellt. Die frühere Wohnsitzgemeinde erhält nichts mehr und dort bereits bezahlte Steuern müssen zurückbezahlt werden.

Eine Steuerteilung findet nur statt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Liegenschaftsbesitz, selbständige Erwerbstätigkeit o.ä.) in mehreren Gemeinden eine Steuerpflicht besteht. Eine Steuerteilung wird nur nach Beurteilung der Sachlage durch die involvierten kantonalen Steuerverwaltungen vorgenommen.

Nur die Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden immer an dem Ort besteuert, wo zum Zeitpunkt der Auszahlung der Wohnsitz war.


Wohnsitzwechsel in der Schweiz

Bei einem Wohnsitzwechsel in der Schweiz haben die Steuerpflichtigen die Steuern für das ganze Jahr in demjenigen Kanton zu bezahlen, in welchem sie am 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres wohnen. Der frühere Wohnsitzkanton erhält nichts mehr und dort bereits bezahlte Steuern müssen zurückbezahlt werden.

Eine Steuerteilung findet nur statt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Liegenschaftsbesitz, selbständige Erwerbstätigkeit o.ä.) in mehreren Kantonen eine Steuerpflicht besteht. Eine Steuerteilung wird nur nach Beurteilung der Sachlage durch die involvierten kantonalen Steuerverwaltungen vorgenommen.

Nur die Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden immer an dem Ort besteuert, wo zum Zeitpunkt der Auszahlung der Wohnsitz war.


Zuzug aus dem Ausland

Sofern der Zuzug vom Ausland nach dem 1. Januar stattfindet, sind die seit dem Zuzug in den Kanton Basel-Landschaft erzielten Einkünfte und Abzüge sowie das Vermögen per 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres zu deklarieren. Zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes muss die Steuerbehörde die regelmässigen Einkünfte und Abzüge auf einen Jahreswert umrechnen. Der Steuerpflichtige selbst muss keine derartigen Umrechnungen vornehmen. Unregelmässige Einkünfte und Abzüge erfahren keine Umrechnung.

Weitere Informationen sind auf dem Merkblatt "Unterjährige Steuerpflicht [PDF]" zu finden.


Wegzug ins Ausland

Sofern der Wegzug ins Ausland nach dem 1. Januar stattfindet, sind die bis zum Wegzug aus dem Kanton Basel-Landschaft erzielten Einkünfte und Abzüge sowie das Vermögen per Wegzugsdatum des betreffenden Steuerjahres zu deklarieren. Zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes muss die Steuerbehörde die regelmässigen Einkünfte und Abzüge auf einen Jahreswert umrechnen. Der Steuerpflichtige selbst muss keine derartigen Umrechnungen vornehmen. Unregelmässige Einkünfte und Abzüge erfahren keine Umrechnung.

Weitere Informationen sind auf dem Merkblatt "Unterjährige Steuerpflicht [PDF]" zu finden.


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