Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Wie kann die Verrechnungssteuer in Erbfällen zurückgefordert werden?
Sobald an einem Nachlass im Kanton Basel-Landschaft zwei oder mehr Erben beteiligt sind, ist für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ein Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Formular S-167 ) [PDF] zu verwenden. Mit diesem Antrag kann die Erbengemeinschaft durch den Erbenvertreter gemeinsam die Verrechnungssteuer auf Leistungen, die zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind, geltend machen. Die im Erbschaftsinventar aufgeführten Marchzinsen begründen jedoch keinen Rückerstattungsanspruch.
Erläuterungen zum Formular S-167
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer steht jedem Erben oder Nutzungsberechtigten zu, der persönlich die Voraussetzung zur Rückforderung erfüllt (Recht zur Nutzung, inländischer Wohnsitz oder Aufenthalt, erfüllte Deklarationspflicht). Der Anspruch jedes Erben bemisst sich nach seiner Quote an der Erbschaft.
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen ist bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte.
Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer kann im Jahre 2023 nur die auf den Fälligkeiten 2020, 2021 und 2022 erhobene Verrechnungssteuer zurückgefordert werden.
Ein Alleinerbe hat seinen allfälligen Anspruch aus dem Nachlass mit seinem eigenen Rückerstattungsantrag im Wertschriftenverzeichnis geltend zu machen. Die für ihn zuständige Veranlagungsbehörde und das Team Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung in Liestal erteilen gerne weitere Auskünfte.
NEUERUNG ab 2022: Rückforderung der Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen durch jede erbende Person in ihrem Wohnsitzkanton.
Erbinnen und Erben, die an einer noch nicht verteilten Erbschaft beteiligt sind, müssen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen neu immer und in allen Fällen in ihrem jeweiligen Wohnsitzkanton zurückfordern. Dadurch wird die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch bei interkantonalen Sachverhalten sichergestellt.