Pensionierung, Renten

AHV/IV-Renten (1. Säule) 

Die Leistungen aus der staatlichen Vorsorgeeinrichtung sind zu 100 % steuerbar.
Eine Ausnahme hierzu bilden die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Diese sind steuerfrei.

Besteuerung
Die Besteuerung erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften. 

BVG-Renten (2. Säule)
Die Renten aus beruflicher Vorsorge sind zu 100 % steuerbar.

Ausnahme:
Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand. Diese werden wie folgt besteuert:

  • zu 60 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind
  • zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind

Besteuerung
Die Besteuerung der Renten erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften. Kapitalleistungen werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert:

  • Staatssteuer:                            2 % für die ersten CHF 400'000;
                                                        6 % für über CHF 400'000 liegende Beträge;
                                                        insgesamt aber nicht mehr als 4,5 %
  • Direkte Bundessteuer:            1/5 des Jahrestarifs/Post ab Jahr 2023

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 

Die Leistungen aus der Säule 3a sind zu 100 % steuerbar.

Besteuerung
Die Besteuerung erfolgt analog der BVG-Renten (2. Säule). Bei der Staatssteuer können die in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Beiträge in Abzug gebracht werden, wenn sie aufgrund der Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten. 

Freie Selbstvorsorge (Säule 3b) 

Leibrenten aus freier Selbstvorsorge sind zu 40 % als Einkommen steuerbar. Erwerbsunfähigkeitsrenten aus reinen Risikoversicherungen sind zu 100 % steuerbar, da sie keine Kapitalrückzahlungskomponenten beinhalten.

Besteuerung
Die Besteuerung von Leibrenten erfolgt zusammen mit dem übrigen Einkommen.
Kapitalleistungen aus Risikokapitalversicherungen werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert:

  • Staatssteuer:                             2 % für die ersten CHF 400'000;
                                                        6 % für über CHF 400'000 liegende Beträge;
                                                        insgesamt aber nicht mehr als 4.5 %
  • Direkte Bundessteuer:            1/5 des Jahrestarifs/Post ab Jahr 2023

Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen sowie Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen , werden nicht besteuert. Der Vorsorge dient eine solche Versicherung, wenn die Auszahlung der Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Altersjahrs der versicherten Person erfolgt, ein mindestens fünfjähriges Vertragsverhältnis vorliegt und dieses vor Vollendung des 66. Altersjahrs begründet worden ist. 

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