Aufhebung der Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende per 1. Januar 2017
Gemäss § 115 des Steuergesetzes sind Arbeitgebende verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Die gleichen Pflichten hat, wer einer steuerpflichtigen Person Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ausrichtet.
Alle Arbeitgebenden mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben somit jährlich für die ausgerichteten Löhne, Gehälter und sonstigen Bezüge einen entsprechenden Lohnausweis zu erstellen. Dies gilt auch für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Privatpersonen, welche Hausangestellte beschäftigen.
Bisher mussten die Arbeitgebenden im Kanton Basel-Landschaft für jede arbeitnehmende Person ein Exemplar des Lohnausweises direkt der kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Mit der Änderung des Steuergesetzes per 1. Januar 2017 entfällt diese Verpflichtung. Im Sinne der Vereinfachung müssen der kantonalen Steuerverwaltung ab sofort keine Lohnausweise mehr zugestellt werden.