Einreichungsfristen und Fristgewährungspraxis für Steuererklärungen
Kurzmitteilung Nr. 512, 27. Januar 2016
Einreichungsfristen und Fristgewährungspraxis für Steuererklärungen
Seit Frühjahr 2012 sind bei der kantonalen Steuerverwaltung die E-Fristen produktiv. Auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung können Kunden oder deren Vertreter/innen eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung beantragen und die Steuersoftware NEST entscheidet in einem automatisierten Verfahren sogleich über die Gewährung der beantragten Frist. Fristen, die nicht mehr als sechs Monate über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Einreichungsfrist hinausgehen, werden umgehend gewährt und sogleich auf dem Bildschirm der Antrag stellenden Person bestätigt; eine schriftliche Bestätigung wird nur bei gebührenpflichtigen Fristgesuchen per Post zugestellt. Fristen von mehr als sechs Monaten sind zu begründen und werden durch die zuständige Behörde geprüft. Solche Fristerstreckungsgesuche werden wie bisher in monatlichem Turnus schriftlich beantwortet.
Ab Kalenderjahr 2016 gelten für die Einreichung der Steuererklärung und für Fristerstreckungsgesuche folgende Richtlinien:
Frist für die Einreichung der Steuererklärung
Natürliche Personen | ||
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- |
Unselbständigerwerbende |
31. März |
- |
Selbständigerwerbende, selbständige Landwirte und Teilhaber an Personengesellschaften |
30. Juni |
- |
Steuerpflichtige Personen mit beschränkter Steuerpflicht1 |
30. November |
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Juristische Personen |
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- |
Juristische Personen |
30. Juni |
- |
Juristische Personen mit beschränkter Steuerpflicht1 |
30. November |
1 Haben steuerpflichtige Personen mit beschränkter (sekundärer) Steuerpflicht beim Wohnsitzkanton bzw. Sitzkanton eine Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung über den 30. November hinaus erhalten, so haben sie die zuständige BL-Veranlagungsbehörde darüber zu informieren.
Fristverlängerungen Es gelten folgende Grundsätze:
- Alle kostenlosen Fristerstreckungen, d.h. Fristerstreckungen bis 2 Monate über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Einreichungsfrist hinaus, werden stillschweigend gewährt. Für solche Fristerstreckungen sind keine Gesuche einzureichen. Sie werden weder bearbeitet noch bestätigt.
- Wer weder die Steuererklärung noch ein Fristerstreckungsgesuch vor Ablauf der stillschweigend gewährten Fristerstreckung von 2 Monaten einreicht, erhält eine 1. Mahnung mit einem vorgedruckten Fristerstreckungsgesuch.
- Fristerstreckungen können direkt auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung beantragt werden. Diese Vorgehensweise wird empfohlen. Wird um eine Frist auf anderem Weg nachgesucht (Fristerstreckungsgesuch, E-Mail, Sammellisten), ist das Gesuch bei der auf der Steuererklärung aufgedruckten Behörde einzureichen.
- Fristerstreckungen, die mehr als 2 Monate über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Einreichungsfrist hinausgehen, sind gebührenpflichtig (CHF 40).
- Gesuche um Fristerstreckung, die mehr als 6 Monate über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Einreichungsfrist hinausgehen, sind in jedem Fall zu begründen. Bei Gesuchen via Internet muss die Begründung direkt am Bildschirm eingegeben werden. Das so eingereichte Gesuch wird zur Prüfung an die zuständige Behörde weitergeleitet und schriftlich beantwortet.
- Die Steuervertreter/innen haben die Möglichkeit, Sammellisten im Doppel mit adressiertem und frankiertem Antwortcouvert der zuständigen Behörde (siehe Einreichungsort auf der Steuererklärung) einzureichen. Das Doppel wird quittiert und dem Gesuchsteller retourniert. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Person-Id., Name und Vorname, Wohnort und Frist. Dieses Vorgehen ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass bei Einreichung der Sammelliste Vertretungsvollmachten vorliegen und eine laufende Abgabe der Steuererklärungen erfolgt.
Mit dieser Kurzmitteilung werden alle früheren Kurzmitteilungen zu den Einreichungsfristen und zur Fristgewährungspraxis für Steuererklärungen ersetzt.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher