Abzug von Vermögensverwaltungskosten

Kurzmitteilung Nr. 468, 23. November 2011

Die Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Drittpersonen können gemäss § 29 Abs. 1 lit. e StG-BL bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören zum Beispiel der Aufwand für die allgemein übliche Verwaltung und Aufbewahrung von Wertschriften durch Drittpersonen (Depot- und Safegebühren der Bank), Kommissionen und Spesen auf Bank- und Postkonti oder Kosten im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung. Ebenfalls abzugsfähig sind die Bankspesen für das Erstellen des Wertschriftenverzeichnisses mit Ertragsangaben für Steuerzwecke sowie das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern. Kosten für die Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden (Vormund, Beirat oder Beistand oder amtliche Erbschaftsverwaltung) sind auch abzugsfähig, soweit es sich um die notwendige Verwaltung der entsprechenden Vermögenswerte handelt, nicht jedoch weitergehende Kosten für Rechts- oder Finanzberatung.

Nicht abzugsfähig sind Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, Courtagen, Stempelgebühren, Kommissionen und Spesen bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften, fixe oder erfolgsorientierte Kosten für Finanz- und Anlageberatung, Steuerberatung und die Ausfertigung von Steuererklärungen sowie Gebühren für Kreditkarten oder Maestro-Karten. Ebenso wenig sind die Kosten für die eigene Verwaltung abzugsfähig.

Oft bereitet den steuerpflichtigen Personen das Beschaffen von Belegen, in denen steuerlich relevante Vermögensverwaltungskosten separat ausgewiesen werden, Schwierigkeiten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in den Belegen nur das gesamte Honorar aus einem Verwaltungsmandat ersichtlich ist oder es sich um ganze Pakete von einzelnen Dienstleistungen handelt («Portfolio Management Fees»). Vor diesem Hintergrund hat sich eine Praxis entwickelt, wonach eine Vermögensverwaltung im Umfang von rund 3 Promillen des entsprechend verwalteten Wertschriftenbestandes auch ohne differenzierte Prüfung der eingereichten Belege glaubhaft erscheinen kann. Diese dient indessen allein der Beweiserleichterung (Kantonsgerichtsentscheid vom 10. März 2010; publ. in BStPra, Band XX, Heft Juni 2010, S. 47 ff.; präzisiert durch diverse Entscheide des Steuergerichts) und beinhaltet somit keinen Pauschalabzug, der anstelle von effektiven Kosten geltend gemacht werden kann. Sind die effektiven Verwaltungskosten ausgewiesen, sind diese für die Veranlagung massgebend, ungeachtet dessen, ob sie über oder unter dem Betrag von 3 Promillen des verwalteten Vermögens liegen. Der «pauschalierte» Betrag von 3 Promillen sollte in der Praxis folglich nur dann gewährt werden, wenn eine mit entsprechenden Kosten verbundene Vermögensverwaltung durch Dritte als erwiesen zu erachten ist, jedoch der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Kosten schwierig zu belegen ist und 3 Promille als plausibel erscheinen. Die «3-Promille-Praxis» kommt deshalb hauptsächlich in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

Erfahrungsgemäss sinkt die Quote aus dem Verhältnis zwischen Vermögensverwaltungskosten und verwaltetem Vermögen bei steigendem Volumen. Bei sehr grossem Vermögen führt die «3-Promille-Praxis» zu Ergebnissen, die nicht mehr als plausibel erscheinen. Die genannte Praxis wird deshalb nur bis zum einem Maximalbetrag von CHF 15'000 angewandt, was einem verwalteten Vermögen von CHF 4.5 Millionen entspricht. Über diesen Maximalbetrag hinausgehende Vermögensverwaltungskosten müssen immer effektiv und transparent nachgewiesen werden.

Zur Illustration dienen die nachfolgenden Beispiele (in CHF):

Falltypus 1
Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch einen Finanzdienstleister bewirtschaftet. Die Bank und der Vermögensverwalter stellen für ihre Leistungen je eine separate Rechnung. Aus den Steuerakten ergeben sich die nachfolgenden Angaben:

Bei den Depotgebühren handelt es sich um separat ausgewiesene abzugsfähige Kosten. Bei der Position Honorar des Verwalters ist aber der Betrag der tatsächlichen Verwaltungskosten ungewiss.

Falltypus 2
Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch einen Finanzdienstleister bewirtschaftet. Die gesamte Korrespondenz sowie die Rechnungsstellung erfolgt durch die Bank. Aus den Steuerakten ergeben sich die nachfolgenden Angaben:

Die Kosten der tatsächlichen Vermögensverwaltung und jene der Anlageberatung und Vermögensumschichtung sind nicht separat, d.h. transparent ausgewiesen. Es ist deshalb ungewiss, in welchem Umfang effektiv abzugsfähige Verwaltungskosten vorliegen.

Falltypus 3
Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch diese bewirtschaftet und administriert. Aus den Steuerakten ergeben sich die nachfolgenden Angaben:

Die Kosten der tatsächlichen Vermögensverwaltung sind separat, d.h. transparent ausgewiesen. Es ist deshalb gewiss, in welchem Umfang abzugsfähige Verwaltungskosten vorliegen, auch wenn die 3-Promille-Berechnung einen höheren Betrag ergibt.

Falltypus 4
Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch deren Abteilung «Private Banking» bewirtschaftet und administriert. Auf dem Bankbeleg resp. dem steuerbewerteten Depotauszug sind Gebühren für Administration, Depotführung und den Steuerausweis ausgewiesen entsprechend den nachfolgenden Angaben:

In diesem Fall sind die Kosten der tatsächlichen Verwaltung separat, d.h. transparent ausgewiesen und hier massgebend für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Fälle, in denen jedoch die effektiv ausgewiesenen Verwaltungskosten erheblich vom Betrag von 3 Promillen des drittverwalteten Vermögens abweichen, können zu einer eingehenden Überprüfung der Kosten führen. Dabei muss untersucht werden, ob die von der depotführenden Bank als Depot-, Administrationsgebühren und dgl. bezeichneten Kosten Positionen enthalten, welche nicht unter die steuerlich anerkannte Vermögensverwaltung fallen.

Die vorliegend behandelte «3-Promille-Praxis» gilt sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer und ist ab der Steuerperiode 2011 anzuwenden.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher


Back to Top