Steuerliche Behandlung einer LIBOR-Hypothek mit CAP
Kurzmitteilung Nr. 323, 09.09.1999
Beim obengenannten Finanzprodukt handelt es sich um einen Vertrag über eine sogenannte LIBOR-Hypothek mit CAP, bei welcher zusätzlich zum Zinssatz eine fixe Kreditmarge und eine Prämie für das CAP bezahlt werden muss.
I. Allgemeines
Eine LIBOR-Hypothek ist ein hypothekarisch gedecktes Darlehen mit einem variablen Zinssatz, dem sogenannten LIBOR-Zinssatz, der täglich neu in London festgelegt wird. Da die Zinssätze nicht täglich angepasst werden können, werden sie für jeweils 6 Monate bestimmt, d.h. eine Anpassung erfolgt jeweils am 30.6. und am 31.12 eines Jahres.
Dadurch, dass die Zinssätze täglich neu bestimmt werden, unterliegen sie relativ vielen Schwankungen. Um die Kunden gegen steigende Zinssätze abzusichern, bietet die Bank eine im Schuldzins integrierte "Versicherung" in Form einer CAP-Prämie an. Sollte also der LIBOR-Satz den festgelegten Absicherungslevel übersteigen, wird dem Kunden eine Ausgleichszahlung durch den CAP ausgerichtet. Diese wird aber dem Kunden nicht direkt ausbezahlt, sondern mit dem geschuldeten Zins verrechnet.
Das Produkt soll einem Käufer ermöglichen, sich während einer festgelegten Laufzeit und einer festgesetzten Zinslimite gegen steigende Zinsen absichern zu können.
Die genannte CAP-Prämie wird aber, im Gegensatz zu den LIBOR CAP WARRANTS, bei welchem die Absicherungsoption separat handelbar und börsenkotiert ist, weder an der Börse kotiert noch sind diese sonstwie handelbar. Der Kunde übernimmt vielmehr eine Gesamtlösung, d.h. er bezahlt einen Gesamtbetrag und die Einzelbestandteile (Zins, Kreditmarge und CAP-Prämie) werden nicht aufgesplittet.
II.Besteuerung1. Abzugsfähigkeit der CAP-Prämie
Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt die CAP-Prämie für die Absicherung gegen steigende Zinsen eine Art "Schuldzinsvorauszahlung" dar. Ein Abzug unter dem Titel Schuldzinsen lässt sich rechtfertigen, obschon die zeitliche Vorverlegung an sich gegen das Periodizitätsprinzip verstösst. Da die Absicherungsoption in den Hypothekarzinsen integriert ist und infolgedessen weder separat handelbar noch börsenkotiert ist, erscheint es sachlich gerechtfertigt, einen Schuldzinsenabzug auch für die integrierte CAP-Prämie zuzulassen. Entscheidend ist somit die wirtschaftliche Einheit des derivativen Finanzpakets, insbesondere das "Nicht-Trennen-Können" von Schuldzins und CAP-Prämie.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Hypothekarzinsen nur soweit steuerlich abgezogen werden können, als diese in der betreffenden Bemessungsperiode nicht durch eine Ausgleichszahlung aus dem CAP vermindert wurden. Anders gesagt ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beschränkt, da diese automatisch mit einer Ausgleichszahlung aus dem CAP verrechnet werden.
2. Steuerbarkeit der Ausgleichszahlungen
Lässt man die CAP-Prämie direkt zum Abzug zu, so muss konsequenterweise die Ausgleichszahlung aus dem CAP einen steuerbaren Vermögensertrag darstellen, welcher jedoch unmittelbar - also noch innerhalb der Hypothekarzinsabrechnung der zuständigen Bank - mit steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen verrechnet werden kann.
Anders wäre zu entscheiden, wenn die Absicherungsoption separat bewertbar und somit handelbar wäre. In diesem Fall wäre die CAP-Prämie nicht abzugsfähig und die Ausgleichszahlung aus dem CAP im Falle steigender Zinsen würde als Kapitalgewinn steuerfrei bleiben.
Der Steuerverwalter
Salzgeber