Zuzug im Jahre 1999 und 2000 und Kauf einer Liegenschaft - was geschieht mit den Unterhaltskosten?

Kurzmitteilung Nr. 322, 12.07.1999

I. Ordentliche Kosten

Bei einem Zuzug in den Kanton Basel-Landschaft im Verlaufe des Jahres 1999 oder 2000 wird bekanntlich das Einkommen vom Zuzugsdatum bis zum 31. Dezember 2000 auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet und die Steuer davon pro rata erhoben. Sollte die zuziehende Person (mehr oder weniger) gleichzeitig eine Liegenschaft im Kanton erworben haben - was an sich öfters zutreffen kann - so werden nebst dem Eigenmietwert die Hypothekarzinsen und ordentlichen Liegenschaftsunterhaltskosten ebenfalls umgerechnet.

II. Ausserordentliche Kosten

Aufgrund der noch geltenden Bestimmungen können bei einer grösseren Renovation im Zeitraum der Zuzugsperiode (laufende Steuerperiode 1999/2000) die ausserordentlichen Aufwendungen erst in der Folgeperiode berücksichtigt werden. Die Folgeperiode nach altem Recht existiert aber dannzumal im Jahre 2001 nicht mehr ( neu: einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung !). Für derartige Fälle kommt dann die Übergangsbestimmung des neuen Rechts zur Anwendung, wonach die ausserordentlichen Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 im Durchschnitt in die Steuerjahre 2001 und 2002 vorgetragen werden. Zur genauen Abgrenzung von ordentlichem und ausserordentlichem Unterhalt dient ebenfalls die Übergangsbestimmung: ordentlich ist alles bis zum Betrag der Pauschale; was darüber hinausgeht, ist ausserordentlich. Dieser Umstand ist schon in der Zuzugsperiode 1999/2000 (Ziff. I.) zu beachten, indem die ordentlichen Kosten betragsmässig nur im Umfang der Pauschale hochgerechnet werden.

Der Steuerverwalter
Salzgeber

Back to Top