Steuerliche Behandlung von gebundenen Mitarbeiteraktien - Praxiserweiterung

Kurzmitteilung Nr. 321e, 28.09.1999

Die Steuerverwaltungen der betroffenen Kantone der Nordwestschweiz haben sich nochmals abgesprochen. Ziel bei diesem Gespräch war unter anderem die Festlegung einer einheitlichen und vollzugstauglichen Besteuerungspraxis hinsichtlich der noch unbesteuerten gebundenen Mitarbeiteraktien. Es betrifft also alle vor dem 1.1.1996 zugeteilten gebundenen Mitarbeiteraktien, die z.B. bis zur Pensionierung oder bis zum Austritt aus der Firma gesperrt und hinterlegt sind. Diese werden ja erst bei Freigabe als Einkommen besteuert. Das ist an sich nichts Neues. Unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung gehen wir aber ab sofort neu wie folgt vor:

Der Steuerverwalter
Salzgeber

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