Steuerliche Behandlung von gebundenen Mitarbeiteraktien - Praxiserweiterung
Kurzmitteilung Nr. 321e, 28.09.1999
Die Steuerverwaltungen der betroffenen Kantone der Nordwestschweiz haben sich nochmals abgesprochen. Ziel bei diesem Gespräch war unter anderem die Festlegung einer einheitlichen und vollzugstauglichen Besteuerungspraxis hinsichtlich der noch unbesteuerten gebundenen Mitarbeiteraktien. Es betrifft also alle vor dem 1.1.1996 zugeteilten gebundenen Mitarbeiteraktien, die z.B. bis zur Pensionierung oder bis zum Austritt aus der Firma gesperrt und hinterlegt sind. Diese werden ja erst bei Freigabe als Einkommen besteuert. Das ist an sich nichts Neues. Unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung gehen wir aber ab sofort neu wie folgt vor:
Ab dem Bemessungsjahr 1998 wird bei Freigabe der gebundenen Mitarbeiteraktien ein pauschaler Diskont für 10 Jahre gewährt (44,161 %). Als Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligung besteuert wird also die Differenz zwischen dem auf 55,839 % reduzierten Verkehrswert bei Freigabe der Aktien und dem eigenen Erwerbspreis . Dabei spielt der Grund für die Freigabe keine Rolle mehr. Es ist also gleichgültig, ob die Freigabe bei Fusionierung oder bloss bei einer "normalen" Kündigung erfolgt. Diese Praxiserweiterung gilt sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer. Ferner gilt sie nicht etwa nur für die ehemalige Ciba-Geigy AG, sondern für alle Firmen unter den gleichen Voraussetzungen.
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Wie bisher wird hingegen die Besteuerung bei Freigabe infolge Pensionierung behandelt: kein Diskont , dafür aber zum Rentensatz mit dem übrigen Einkommen (Staatssteuer § 35 StG) bzw. separate Jahressteuer zu 1/5 des ordentlichen Tarifs (direkte Bundessteuer Art. 38 DBG). Diese Praxis wird also beibehalten.
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Kein Diskont wird auf den Anrechten gewährt (KM Nr. 321 Ziff. II).
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Der Steuerverwalter
Salzgeber