Gartenunterhalt bei der direkten Bundessteuer

Kurzmitteilung Nr. 320, 16.06.1999

Bisher waren bei der direkten Bundessteuer Kosten für den Gartenunterhalt einer selbstgenutzten Liegenschaft nicht abzugsfähig. Es hat sich aber herausgestellt, dass Aufwendungen, die der Werterhaltung des Gartens dienen, ebenfalls abzugsfähig sein können, wenn im Mietwert der Liegenschaft der Garten oder Umschwung ebenfalls mitberücksichtigt wird. Im Gegensatz zur Staatssteuer, wo der Eigenmietwert allein vom Katasterwert des Gebäudes abgeleitet wird, muss bei der Bundessteuer ein Zuschlag von derzeit 71% - 55% erhoben werden, damit nahezu marktkonforme Werte erreicht werden. Dieser degressive Zuschlag basiert auf repräsentativen Durchschnittszahlen, welche durch eine Erhebung von vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen im Kantonsgebiet zustandegekommen sind. Bei diesen vermieteten Objekten wurde der Garten - soweit vorhanden - auch berücksichtigt. Dieser Umstand führt nun genau betrachtet dazu, dass im Bundessteuer-Zuschlag zum kantonalen Eigenmietwert grundsätzlich ein Gartenanteil ebenfalls enthalten ist. Deshalb musste die bisherige Praxis neu überdacht werden. Auch nach Auffassung der ESTV kann eine solche Praxisänderung grundsätzlich nicht verwehrt werden.

Bei der direkten Bundessteuer sind deshalb ab sofort die effektiven Kosten für den Unterhalt des Gartens vom Einkommen abzugsfähig ; in der Pauschale sind sie inbegriffen. Zum Gartenunterhalt gehören insbesondere folgende Aufwendungen:

Nicht abzugsfähigen Privataufwand hingegen bilden alle Kosten, die aus Rasenmähen, Schneeräumung und Gartenreinigung entstehen.

Bei der Staatssteuer sind Kosten für den Gartenunterhalt von selbstgenutzten Liegenschaften weiterhin nicht abzugsfähig (VGE vom 17.12.1997; publ. in BStPra Band XIV, S. 135 ff. sowie StE 1999 B 25.6 Nr. 33)

Der Steuerverwalter
Salzgeber

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