Abzüge, Ansätze, Tarife und Bewertungen bei der direkten Bundessteuer in den Veranlagungsperioden 1999/2000 (Prae) und 1999 (Post)
Vermerk: Ungültig ab Steuerperiode 2001
Kurzmitteilung Nr. 315, 21.01.1999
Beiliegend erhalten Sie das Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer vom 18. September 1998 sowie die Verordnung über den Abzug von Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Änderung vom 10. Juni 1998).
Da in der Bemessungsperiode 1997/98 keine ausgleichspflichtige Teuerung eingetreten ist, entsprechen die Pauschalabzüge für die Berufsauslagen der Steuerjahre 1999/2000 ausser bei den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung weiterhin denjenigen der Jahre 1997/98 bzw. 1995/96.
Wir bitten Sie zu beachten, dass in Fällen der Gegenwartsbemessung (wie Beginn der Steuer-pflicht und Zwischenveranlagung) auch die Berufsauslagen mit den Bemessungsgrundlagen zeitlich übereinstimmen müssen, d.h. bei Gegenwartsbemessung der Erwerbseinkünfte in der Veranlagungsperiode 1999/2000 finden ebenfalls die Ansätze für die Berufsauslagen der Jahre 1999/ 2000 Anwendung.
Die Abzüge für Berufsauslagen werden im Sinne einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens bei der Staats- und Gemeindesteuer soweit als möglich an diejenigen der direkten Bundessteuer angepasst. Die Ansätze für Fahrtauslagen und Verpflegungsmehraufwand haben deshalb auch für die Staats- und Gemeindesteuer Gültigkeit.
Der Steuerverwalter
Salzgeber
Beilagen:
1.
|
Kreisschreiben Nr. 1
|
[*pdf-Format; Web-Site des Bundes]
|
2.
|
Übersicht vom 18.09.1998 über Abzüge, Ansätze und Tarife für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer
|
[*pdf-Format; Web-Site des Bundes]
|
3.
|
Tabellen für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen Form. 58c-1996/Post und 58c-1997/Prae
|
[*pdf-Format; Web-Site des Bundes]
|