Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern in der Veranlagungsperiode 1999/2000; pauschale Spesenabzüge

Vermerk: Ungültig ab Steuerperiode 2001

Kurzmitteilung Nr. 312, 14.01.1999

In Anwendung von § 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz hat die Finanz- und Kirchendirektion mit Verfügung vom 15.12.1994 letztmals die abziehbaren Pauschalspesen bei der Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern festgesetzt.

Da seit Erlass dieser Verfügung keine namhafte Teuerung eingetreten ist, welche eine Erhöhung dieser Höchstabzüge rechtfertigen würde, hat die Finanzdirektion beschlossen, diese Ansätze auch für die Veranlagungsperiode 1999/2000 unverändert beizubehalten.

Die abziehbaren Pauschalspesen der Behördenmitglieder in der Veranlagungsperiode 1997/98 gelten somit weiterhin auch für die Veranlagungsperiode 1999/ 2000.

Die Kurzmitteilungen Nr. 235 vom 19.12.1994 und Nr. 287 vom 15.1.1997 haben deshalb auch für die Veranlagungsperiode 1999/2000 Gültigkeit.

Der Steuerverwalter
Salzgeber

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