Berücksichtigung der Geldwertveränderung beim steuerbaren Kapital

Vermerk: Ungültig ab Steuerperiode 2001

Kurzmitteilung Nr. 311, 19.01.1999

Als Beilage erhalten Sie das Merkblatt über die im Steuerjahr 1999 geltende Regelung betreffend Berücksichtigung der Geldwertveränderung beim steuerbaren Kapital. Dieses Merkblatt wird zusammen mit der Steuererklärung 1999 allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugestellt.

Selbstverständlich ist die Geldwertveränderung auch bei der Gemeindesteuer zu berücksichtigen. Wir bitten Sie daher, bei der Rechnungsstellung für die Kapitalsteuer 1999 gemäss erwähntem Merkblatt vorzugehen, wobei für die Gemeinden ein variabler Kapitalsteuersatz von 3,5 - 5%o gilt (§ 62 Abs. 1 StG).

Speziell zu beachten sind jene Fälle, in denen nebst der Sitzgemeinde weitere Gemeinden am steuerbaren Kapital einer Gesellschaft partizipieren. Bekanntlich erhalten nur die Sitzgemeinden eine Kopie der Staatssteuerrechnung, die weiteren beteiligten Gemeinden richten sich nach der interkantonalen/interkommunalen Steuerausscheidung, auf welcher das steuerbare Kapital weiterhin mit dem Nominalwert ausgewiesen wird.

Die eingetretene Geldwertveränderung wird Ihnen auch künftig jeweils zu Beginn des Jahres von der Steuerverwaltung mitgeteilt werden.

Der Steuerverwalter
Salzgeber


BEIBLATT ZUR STEUERERKLÄRUNG 1999
für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

M E R K B L A T T
über
BERÜCKSICHTIGUNG DER GELDWERTVERÄNDERUNG BEIM STEUERBAREN KAPITAL
(Staats- und Gemeindesteuern 1999)


Im Steuerjahr 1999 wird für die Berechnung der Kapitalsteuer das steuerbare Kapital um die seit dem 1. Januar 1987 eingetretene Geldwertveränderung herabgesetzt (§ 62 Abs. 2 StG). Dies gilt nicht für Holding- und Domizilgesellschaften, die nach § 63 oder § 64 StG besteuert werden.

Die Teuerung betrug seit dem 1. Januar 1987: 32,44%

In der Steuererklärung selbst ist allerdings weiterhin der Nominalwert des Kapitals zu deklarieren. Die Geldwertveränderung wird bei der Rechnungsstellung automatisch berücksichtigt.

Beispiel für die Berechnung der Staatssteuer:

Zu beachten ist jedoch, dass die Kapitalsteuer für Staat und Gemeinde mindestens je Fr. 300.-- für Kapitalgesellschaften und je Fr. 100.-- für Genossenschaften beträgt (§ 62 Abs. 1 StG).

Nicht berücksichtigt wird die Geldwertveränderung dagegen beim Verhältniskapital, was sich bei der Ertragssteuer zugunsten der Gesellschaft auswirkt.

STEUERVERWALTUNG

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