Akteneinsicht der Ehefrau
Kurzmitteilung Nr. 151, 20. Juli 1989
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Da die Ehefrau seit dem 1. Januar 1987 nach unserem Steuerrecht dem Ehemann verfahrensrechtlich gleichgestellt ist, steht ihr konsequenterweise grundsätzlich das gleiche Einsichtsrecht in die Akten der Einkommens- und Vermögenssteuer zu wie ihm. In Anbetracht noch bestehender Unklarheiten soll diesbezüglich auf folgende Punkte hingewiesen werden:
1. Veranlagungen von Steuern vor 1987 stehen der Ehefrau nicht zur Einsicht offen.
2. Das Akteneinsichtsrecht besteht unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen und setzt kein steuerbares Einkommen der Ehefrau voraus.
3. Der Ehefrau ist die Einsicht auch zu gewähren, wenn eine amtliche Einschätzung vorliegt oder ihre Unterschrift auf der Steuererklärung fehlt.
4. Auch die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau hat ein Akteneinsichtsrecht, aber selbstverständlich nur bezüglich der noch gemeinsam veranlagten Steuern. Die nach Durchführung der Zwischentaxation vorgenommenen getrennten Veranlagungen ihres (Ex)-Mannes stehen ihr nicht zur Einsicht offen.
5. Entsprechend hat die verheiratete Ehefrau kein Einsichtsrecht in die Veranlagungen ihres Mannes, die den Zeitraum vor der Heirat betreffen.
6. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht nur auf die eigentliche Steuererklärung, sondern auch auf deren Beilagen (Fragebögen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen etc.).
7. Die Steuerverwaltung kann nicht verpflichtet werden, Akten den Steuerpflichtigen oder ihren Vertretern zuzustellen.
Im übrigen gilt nach wie vor die Regel, dass aufgrund des Steuergeheimnisses keine Auskünfte aus den Steuerakten an Privatpersonen erteilt werden dürfen.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 20. Juli 1989
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