2. Säule; Beiträge bei Reduktion oder Unterbruch der Erwerbstätigkeit

Kurzmitteilung Nr. 150, 30. Juni 1989

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Unterbruch der Erwerbstätigkeit
Bekanntlich setzt ein Abzug der Pensionskassenbeiträge resp. die Beitragsleistung an die Säule 3a eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Bei einer definitiven Aufgabe der Berufstätigkeit entfällt also die Möglichkeit, Beiträge an die 2. Säule in Abzug zu bringen oder solche an die Säule 3a zu leisten. Bei einem bloss vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit entfällt zwar die Möglichkeit der Beitragsleistung an die Säule 3a, hingegen können weiterhin Beiträge an die 2. Säule geleistet und in Abzug gebracht werden.

Wie im Zwischentaxationsrecht gilt auch im vorliegenden Zusammenhang ein Unterbruch der Arbeitstätigkeit von weniger als 2 Jahren als vorübergehend, ein solcher von 2 Jahren und mehr als "dauernd". Ist unklar, ob der Unterbruch der Erwerbstätigkeit mehr oder weniger als 2 Jahre dauern wird, so ist eine provisorische Veranlagung vorzunehmen.

Beispiele:
X unterbricht die Erwerbstätigkeit für 1 Jahr und besucht während dieser Zeit eine Kaderschule. Er kann auch während der Zeit des Schulbesuches Beiträge an die 2. Säule leisten und in Abzug bringen. Mangels eines Erwerbseinkommens sind Zuwendungen an die Säule 3a während dieses Jahres nicht möglich.

Y arbeitet als Aerztin in einer Klinik. Nach der Geburt ihres Kindes beendet sie die Erwerbstätigkeit. Obwohl sie diese wieder aufnehmen möchte, wenn ihr Kind selbständig ist, kann sie während dem im obgenannten Sinne dauernden Unterbruch der Berufsausübung die Pensionskassenprämien nicht mehr in Abzug bringen und selbstverständlich auch keine Beiträge mehr an die Säule 3a leisten.

Z ist Inhaber eines Restaurants. Aus gesundheitlichen Gründen verpachtet er dieses vorläufig für ein Jahr, möglicherweise aber auch für längere Zeit. Während dieser Zeit übt er keine Erwerbstätigkeit aus. In einer provisorischen Veranlagung sind die Beiträge an die 2. Säule vorläufig nicht zum Abzug zuzulassen.

Reduktion der Erwerbstätigkeit
Die obgenannten Regeln finden bei einer Reduktion der Erwerbstätigkeit keinerlei Anwendung. Bei einer auch dauernden teilweisen Aufgabe der Erwerbstätigkeit können die für die Aufrechterhaltung der bisherigen Pensionskassenleistungen erforderlichen Prämien in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bisherige Pensionskasse beibehalten wird und die Prämien in einem einiger Massen vernünftigen Verhältnis zum Erwerbseinkommen stehen. Zweifelsfälle sind der kantonalen Steuerverwaltung zu unterbreiten.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

Liestal, 30. Juni 1989


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