Steuerliche Behandlung der verschiedenen Arten von Hypotheken
Kurzmitteilung Nr. 118, 13. November 1985
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Die Banken und teilweise auch die Versicherungsgesellschaften bieten verschiedene Arten von Hypotheken an, die in Bezug auf die Zinszahlung und Amortisation recht unterschiedlich sind. Nachdem in letzter Zeit vermehrt Anfragen über die steuerliche Behandlung eingegangen sind, fassen wir die erteilten Auskünfte wie folgt zusammen:
Hypothekenart
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Vertragliche Ausgestaltung der Hypothek
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1. Normal-Hypothe
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In der Regel halbjährliche Zinszahlung mit zusätzlicher jährlicher Amortisationsverpflichtung
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2. Zinsstufen-Hypothek
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Während der ersten fünf Jahre muss nur ein Teil der fälligen Zinsen bezahlt werden, der restliche Zinsanteil wird der Schuld zugeschlagen.
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3. Stabil-Hypothek
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Die halbjährliche Zahlung von Zins und Amortisation bleibt stabil; die Höhe der Amortisation ist von der Zinssatzentwicklung abhängig (bei höherem Zinssatz kleinere Amortisation und umgekehrt).
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4. Festzins-Hypothek
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Der Zinssatz ist auf 3 - 5 Jahre fest, dies auch bei Änderung des Zinssatzes auf dem Kapitalmarkt. Die Amortisation ist individuell festgelegt.
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5. Renova-Hypothek
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Es wird ein Zinsbonus von 1 % für die Umbauphase und die weiteren 3 Jahre gewährt.
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6. Hypothek mit gleichzeitigem
Abschluss einer Lebensversicherung |
Die Hypothek und die Lebensversicherung sind gekoppelt. Der Schuldner und Versicherte bezahlt die fälligen Zinsen und Prämien. Während der Laufzeit besteht jedoch keine Amortisationspflicht der Hypothekar-schuld. Beim Eintritt des Versicherungsfalles (Erlebens- oder Todes-fall) geht die Versicherungssumme gemäss vertraglicher Abmachung an den Hypothekargläubiger (Bank oder Versicherunggesellschaft) über.
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Die Normal-, Festzins- und Renova-Hypothek bieten bei der Steuerveranlagung keine weiteren Probleme. Die in der entsprechenden Bemessungsperiode fällig gewordenen Schuldzinsen sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Bei den übrigen Hypothekenarten ist folgendes zu beachten:
1. Zinsstufen-Hypothek
Bei der Einkommensveranlagung kann der gesamte, im Bemessungszeitraum fällig gewordene Zins abgezogen werden, ebenso beim Vermögen die Hypothek in ihrer vollen Höhe als Schuld.
Die jährliche Zins- und Saldobestätigung sollte deshalb folgende Angaben enthalten:
- fällig gewordener Zins, der Hypothek belasteter Zinsanteil und die tatsächlich bezahlten Zinsen;
- der Saldo der Hypothek per Jahresanfang, der aufgerechnete Zinsanteil, die Amortisationsquote oder allfällige zusätzliche Erhöhung der Hypothekarschuld, der Saldo per Jahresende und die entsprechenden Zinstermine.
Der halbjährlich zu bezahlende Fixbetrag muss in der Zins- und Saldobestätigung in Zins- und Amortisationsquote aufgeteilt werden. Der Zinssatz entspricht dem marktüblichen Satz.
3. Hypothek mit gleichzeitigem Abschluss einer Lebensversicherung
Der Hypothekarzins kann vollumfänglich vom Einkommen und die Hypothekarschuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden.
Die Prämien für die Lebensversicherung können im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, der Rückkaufswert ist beim Vermögen zu deklarieren.
Tritt der Versicherungsfall infolge Todes des Versicherungsnehmers ein, so unterliegt die Versicherungssumme im Nachlass des Hypothekarschuldners kantonalrechtlich der Erbschaftssteuer, weil sich das Nachlassvermögen durch Wegfall der Hypothekarschuld zufolge Verrechnung mit der Versicherungssumme um diesen Betrag erhöht.
Der Steuerverwalter Salzgeber
Liestal, 13. November 1985
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