Steuererleichterungen

Grundsätzliches  

Voraussetzung für die Anwendung von § 17 StG BL ist entweder eine Neugründung oder der Zuzug eines Unternehmens in den Kanton Basel-Landschaft. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden. Umstrukturierungsmassnahmen, die betriebswirtschaftlich einer Neueröffnung gleichkommen, können ebenfalls berücksichtigt werden. Nicht unter den Begriff Neugründung fallen Umwandlungen von Gesellschaften. Entscheidend für die Anwendung von § 17 StG BL ist, ob eine Betriebsaufnahme oder -erweiterung im Kanton stattfindet oder nicht.

Über die Gesuche zur Gewährung von Steuererleichterungen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanz- und Kirchendirektion und nach Anhörung des Gemeinderates der Standortgemeinde. Bei seinem Entscheid berücksichtigt der Regierungsrat die folgenden vier Punkte: 

  • Die erwarteten steuerbaren Gewinne während der Dauer der beantragten Steuererleichterungen;
  • Die Anzahl Arbeitsplätze, die durch den Neuzuzug oder die Neugründung geschaffen werden;
  • Die direkten und indirekten Investitionen, die durch den Neuzuzug oder die Neugründung ausgelöst werden;
  • Die Veränderung der Konkurrenzsituation durch den Neuzuzug bzw. die Neugründung.

Art und Umfang der Steuererleichterungen  

Im Steuergesetz ist nicht festgelegt, in welcher Form Steuererleichterungen erfolgen können. Der Regierungsrat ist diesbezüglich in seinem Entscheid von Fall zu Fall frei. Eine gewährte Steuererleichterung für die Staatssteuer wirkt sich automatisch auch steuerermässigend für die Gemeindesteuer aus.

Wenn Steuererleichterungen gewährt werden, erfolgen diese in der Regel in Form einer linearen Reduktion bei der Gewinn- und Kapitalsteuer. Die Höhe dieser linearen Reduktion und die Dauer, während der Steuererleichterungen gewährt werden, hängen von der Beurteilung der entscheidungsrelevanten Kriterien ab. 

Checkliste für die Einreichung von Gesuchen  

Ein Gesuch zur Gewährung von Steuererleichterungen sollte folgende Angaben enthalten: 

Angaben zur Unternehmung 

  • Gründung, Sitz, Rechtsform, Gesellschaftskapital, Gesellschafter;
  • Verwaltungsrat und Geschäftsleitung;
  • Haupttätigkeiten, Dienstleistungs- bzw. Produktionsprogramm, Personal, Absatzmärkte, Markt- und Konkurrenzverhältnisse;
  • Bei Zuzügen: Geschäfts- und Revisionsberichte der letzten zwei Jahre.

Angaben zum Projekt  

  • Darstellung des Vorhabens, Stand der Entwicklung, Standortwahl;
  • Business-Plan über die nächsten vier bis sechs Jahre mit den zu erwartenden steuerbaren Gewinnen, den geplanten Investitionen, der Entwicklung des Personalbestandes und der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse.

Antrag  

Im Gesuch ist die Höhe und Dauer der Steuererleichterung zu beantragen. Der Antrag ist im Doppel an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, zu richten. Es empfiehlt sich, dem Gemeinderat der Standortgemeinde eine Kopie des Gesuches zuzustellen. 

Weitere Auskünfte  

Peter B. Nefzger, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Telefon 061 552 52 71, E-Mail: [email protected]  
Michael Schwaller, Stellvertreter des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Telefon 061 552 56 48, E-Mail: [email protected]


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Steuerverwaltung
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