Steuersätze

Ertragssteuer

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften

Die Ertragssteuer beträgt bei der Staatssteuer auf den ersten 100'000 Franken des Reinertrages 6 % und auf dem verbleibenden Reinertrag 8 % (§ 58 Abs. 1 StG). 

Hinweis:
Der Gewinnsteuersatz wird im Rahmen der Steuervorlage 17 (SV17) bis 2025 schrittweise gesenkt. Ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 beträgt die Ertragssteuer auf dem Reinertrag 6,5 % und ab dem 1. Januar 2025 noch 4,4 %. Die Gemeindesteuer beträgt ab 2023 maximal 55 % der Staatssteuer.

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20'000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (§ 58 Abs. 3 StG).

Sondersatz

Die bei Wegfall der Steuerstatus von Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften aufgedeckten stillen Reserven und der Goodwill werden bis 2024 gesondert zum Satz von 1,5 % (2020 bis 2022) bzw. 1,6 % (2023 bis 2024) besteuert (§ 206 Abs. 3 StG). Bei der Gemeindesteuer beträgt der Sondersteuersatz bis 2022 0,625 %. Ab 2023 gilt ein maximaler Gemeindesteuerfuss von 55 % (§ 206 Abs. 4 StG). 

Ehemalige Holding- und Domizilgesellschaften

Der Reinertrag von ehemaligen Statusgesellschaften wird auf Antrag mit einem Satz von 4,4 % (Gemeindesteuer: 2,42 %) besteuert, sofern diese nicht von der Step-Up Möglichkeit profitieren. Ausgenommen davon sind Nettobeteiligungserträge sowie Liegenschaftserträge (§ 206 Abs. 5 StG).

Vereine, Stiftungen, Anlagefonds mit direktem Grundbesitz und übrige juristische Personen

Diese juristischen Personen entrichten bis zum 31. Dezember 2024 eine Ertragssteuer von 6 %. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Ertragssteuer 4,4 % (§ 66 Abs. 1 StG). Die Gemeindesteuer beträgt auch hier ab 2023 maximal 55 % der Staatssteuer.

Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20'000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert (§ 66 Abs. 3 StG).

Kapitalsteuer

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften

Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1,0 ‰ des steuerbaren Kapitals, mindestens aber 300 Franken (§ 62 Abs. 1 StG).

Vereine, Stiftungen, Anlagefonds mit direktem Grundbesitz und übrige juristische Personen

Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird. Der Steuersatz für das Eigenkapital beträgt 1,0 ‰, wobei keine Minimalsteuer erhoben wird. Eigenkapital unter 150'000 Franken wird nicht besteuert (§ 66 StG).

 

 

Adresse
Steuerverwaltung
Rheinstrasse 33
4410 Liestal

Tel. 061 552 51 20
Fax 061 552 69 94
 

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