Gemeinde
Als juristische Personen werden besteuert:
- die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
- die Vereine und Stiftungen und die übrigen juristische Personen.
Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Gemeinde befindet.
Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Gemeinde haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
- Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Gemeinde sind;
- in der Gemeinde Betriebsstätten unterhalten;
- an Grundstücken in der Gemeinde Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
- Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Gemeinde gesichert sind;
- in der Gemeinde gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen.
Beginn Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder tatsächlichen Verwaltung in die Gemeinde oder mit dem Erwerb von in der Gemeinde steuerbaren Werten.
Ende Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen endet mit der Auflösung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ausserhalb des Kantons, in eine andere Gemeinde oder mit Aufgabe der steuerbaren Werte.
Liquidation
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, deren Geschäftsbetrieb sich in Liquidation befindet, entrichten die ordentliche Ertrags- und Kapitalsteuer bis zum Datum der Anmeldung der Löschung im Handelsregister .
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