Bund
Als juristische Personen werden besteuert:
Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.
Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
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Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
- in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
- an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
- Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
- in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Beginn Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.
Ende Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland sowie mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.
Liquidation
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, deren Geschäftsbetrieb sich in Liquidation befindet, entrichten die ordentliche Ertrags- bis zum Datum der Anmeldung der Löschung im Handelsregister .