Webartikel vom 08.02.2023, Steuerfüsse der Gemeinden 2023
Die Mehrheit der Steuerfüsse bleibt 2023 unverändert
Per 2023 kommt es bei den Steuerfüssen der natürlichen Personen nur in vier Gemeinden zu einer Anpassung: drei Senkungen und eine Erhöhung. Bei den juristischen Personen wurde im Rahmen der Steuervorlage 17 vom Steuersatz auf den Steuerfuss gewechselt. 62 Gemeinden haben sowohl bei der Ertrags- als auch bei der Kapitalsteuer den Maximalsteuerfuss von 55% festgelegt.
In Duggingen, Ramlinsburg und Wittinsburg wurden die Steuern für die natürlichen Personen per 2023 gesenkt und zwar um je zwei Prozentpunkte. In Hersberg wurden die Steuern von 55% auf 59% erhöht. In allen anderen Gemeinden blieben die Steuerfüsse unverändert.
Geringe Bandbreite an Steuerfüssen
Die Mehrheit der Gemeinden hat einen Steuerfuss zwischen 55% und 65%. Ausreisser nach unten und oben sind selten: Je fünf Gemeinden haben entweder einen Steuerfuss von unter 50% oder von über 65%. Im Vergleich zu vielen anderen Kantonen ist die Bandbreite der Steuerfüsse im Kanton Basel-Landschaft relativ gering. Im Baselbiet bezahlt man in der Gemeinde mit dem höchsten Steuerfuss 17% mehr Kantons- und Gemeindesteuern als in der steuergünstigsten Gemeinde. In den zumeist stadtnahen, steuergünstigen Gemeinden sind hingegen die übrigen Lebenshaltungskosten (Wohnen, Krankenkasse) höher als in den zumeist ländlichen Gemeinden mit einem höheren Steuerfuss.
Einführung der Steuerfüsse bei den juristischen Personen
Im Rahmen der Steuervorlage 17 (SV17) wurde per 2023 auch bei den juristischen Personen vom Steuersatz (in % des steuerbaren Kapitals oder Ertrags) auf den Steuerfuss (in % der Staatssteuer) gewechselt. Der Steuerfuss darf maximal 55% betragen. Dabei ist es möglich, den Steuerfuss für die Ertrags- und Kapitalsteuer unterschiedlich festzusetzen.
Bei den Kapitalsteuern haben 70 Gemeinden den Maximalsteuerfuss von 55% festgelegt. Den tiefsten Steuerfuss bei den Kaptalsteuern gibt es mit 40% in Schönenbuch.
76 Gemeinden haben bei der Ertrags- und bei der Kapitalsteuer den gleichen Steuerfuss
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, für die Kapital- und die Ertragssteuern unterschiedliche Steuerfüsse festzulegen. Von dieser Möglichkeit haben zehn Gemeinden Gebrauch gemacht. Die restlichen 76 Gemeinden haben einen einheitlichen Steuerfuss für die juristischen Personen festgelegt. 62 Gemeinden haben sowohl bei der Ertrags- als auch bei der Kapitalsteuer den Maximalsteuerfuss von 55% festgelegt.