Finanzausgleich
Gemäss § 134 der Kantonsverfassung stellt der Kanton den Finanzausgleich sicher. Mit dem Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.
Der Finanzausgleich baut auf den folgenden vier Pfeilern auf:
1. Ressourcenausgleich
2. Lastenausgleich
3. Solidaritätsbeiträge
4. Härtebeiträge
1. Ressourcenausgleich
Der Hauptpfeiler des Finanzausgleichs ist der Ressourcenausgleich zwischen den Gemeinden: Die finanzkräftigen Gemeinden (Gebergemeinden) finanzieren die finanzschwachen Gemeinden (Empfängergemeinden). Die Ausgleichszahlungen bemessen sich einzig an der Steuerkraft. Die Steuerkraft ist unabhängig von irgendwelchen Lasten einer Gemeinde. Sie drückt den Steuerertrag aus, welchen eine Gemeinde hätte, wenn ihr Steuerfuss für die natürlichen Personen und ihre Steuersätze für die juristischen Personen genau dem kantonalen Durchschnitt (fiktiver Steuerfuss) entsprechen würden. Somit ist gewährleistet, dass der Finanzausgleich nicht durch die Erhöhung oder die Senkung der Steuern beeinflusst werden kann.
Empfängergemeinden
Jede finanzschwache Gemeinde erhält Ausgleichzahlungen. Die Ausgleichszahlung pro Einwohner entspricht der Differenz der eigenen Steuerkraft pro Einwohner zum Ausgleichsniveau. Dieses wird in der Finanzausgleichsverfügung jeweils für das Folgejahr festgelegt. Das Ausgleichsniveau wird im Finanzausgleichsjahr nur dann angepasst, wenn andernfalls der Ausgleichsfonds eine gewisse Bandbreite über- oder unterschreiten würde.
Gebergemeinden
Die finanzstarken Gemeinden finanzieren die Ausgleichszahlungen. Die Gebergemeinden bezahlen 15% ihrer Steuerkraft in den Ressourcenausgleich ein. Vorbehalten bleibt die so genannte 60%-Regelung: Von der Steuerkraft einer Gemeinde über dem Ausgleichsniveau müssen maximal 60% entrichtet werden, d.h. mindestens 40% ihrer Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau darf jede Gebergemeinde für sich behalten. Somit ist gewährleistet, dass keine Gebergemeinde unter das Ausgleichsniveau fällt.
Ausgleichsfonds
Die Differenz der Zahlungen der Gebergemeinden und den Beiträgen an die Empfängergemeinden wird in den Ausgleichsfonds eingelegt, resp. daraus entnommen. Ziel ist es, das Ausgleichsniveau so anzusetzen, dass sich die Ein- und Auszahlungen mittelfristig ausgleichen.
2. Lastenausgleich
Gemeinden, die in einem kostenmässig relevanten Bereich überdurchschnittliche Belastungen aufweisen, werden durch eine Lastenabgeltung angemessen vom Kanton entschädigt. Die Lastenabgeltungen sind so konzipiert, dass nicht die effektiv anfallenden Kosten ausgeglichen werden. Die einzelnen Lastenabgeltungen bestimmen sich anhand von Masszahlen, die einerseits einen hohen Zusammenhang mit den Kosten haben, andererseits aber von Seiten der Gemeinden nicht beeinflusst werden können. Somit ist garantiert, dass die Anreize für eine möglichst effiziente Erfüllung der Aufgaben gegeben sind.
Es gibt folgende Lastenabgeltungen:
Lastenabgeltung Bildung
Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl Kinder im Kindergarten- und in der Primarschule erhalten diese Lastenabgeltung. Fremdsprachige Kinder werden bei der Berechnung der massgeblichen Schülerzahl mit dem Faktor 1,5 gewichtet. Die Kinder werden nicht am Schulort, sondern am Wohnort gezählt. Zudem gibt es eine Lastenabgeltung für diejenigen Bildungslasten, welche durch die geringe Bevölkerungsdichte und die räumliche Weite gegeben sind.
Lastenabgeltung Sozialhilfe
Der Sozialindex, welcher sich aus den Merkmalen Arbeitslosigkeit, Sozialhilfequote, Alleinerziehende und Ausländer aus Ländern mit erhöhter Sozialhilfequote zusammensetzt, ist die massgebende Grösse für die Lastenabgeltung Sozialhilfe. Lastenabgeltungen erhalten nur Gemeinden mit einem Sozialindex über dem kantonalen Durchschnitt.
Lastenabgeltung Nicht-Siedlungsfläche
Abgegolten werden überdurchschnittliche Lasten für den Strassenunterhalt ausserhalb der Siedlungen. Als Indikator für diese Last dient die Nicht-Siedlungsfläche als Anteil an der Gesamtfläche einer Gemeinde.
3. Solidaritätsbeiträge
Besonders stark von der Sozialhilfe betroffene Gemeinden erhalten zusätzlich zur Lastenabgeltung Sozialhilfe einen Solidaritätsbeitrag. Der Solidaritätsbeitrag richtet sich nach der Sozialhilfequote über 130% des kantonalen Durchschnitts. Finanzstarke Gemeinden erhalten einen reduzierten Solidaritätsbeitrag. Die Solidaritätsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden mit jährlich 10 Franken pro Einwohner finanziert.
4. Härtebeiträge
Der Regierungsrat kann im Einzelfall einen Härtebeitrag für Investitionsprojekte, an die Gesamtheit der Aufgaben einer Gemeinde oder an eine einzelne Aufgabe beschliessen. Damit soll erreicht werden, dass eine Gemeinde beispielsweise nicht einen unangemessen hohen Steuerfuss beschliessen muss, um sich finanzieren zu können. Die Gewährung eines solchen Beitrags setzt eine umfassende Analyse des gesamten Finanzhaushalts der betroffenen Gemeinde voraus.
Alimentiert werden die Härtebeiträge aus dem Härtefonds, der von den Gemeinden gemäss ihrer Einwohnerzahl geäufnet wird (maximal 2.50 Franken pro Einwohner jährlich).
Typ | Titel | Bearbeitet |
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