Teilrevision Sozialhilfegesetz
Mit diversen politischen Vorstössen hat der Landrat Anpassungen bei der Sozialhilfe gefordert. Nun hat der Regierungsrat die Arbeiten an der Neugestaltung des Sozialhilfegesetzes abgeschlossen. Er legt dem Landrat ein umfangreiches und ausgewogenes Gesamtpaket vor. Es enthält eine innovative Neuausrichtung der Sozialhilfe im Kanton. Die Teilrevision des Sozialhilfegesetzes besteht aus drei zentralen Punkten: Sie führt ein Motivationssystem ein, schafft die Grundlage für ein kantonales Assessmentcenter und baut die Integration weiter aus.
Die Teilrevision umfasst drei zentrale Aspekte:
Motivation
Beim Motivationssystem wird die Motion «Motivation statt Repression» von Landrat Peter Riebli umgesetzt. Der Grundbedarf wird beibehalten, es sind jedoch zwei Zuschüsse vorgesehen für Personen, die sich um Förderung bemühen – Motivations-und Beschäftigungszuschuss – sowie ein Abzug für Langzeitbezüger. Dieser Abzug ist einer differenzierten Ausnahmeregelung unterworfen.
Prävention
Die Teilrevision schafft die gesetzliche Grundlage für ein kantonales Assessmentcenter. Dieses ist der Sozialhilfe vorgelagert und fungiert als Drehscheibe verschiedener sozialstaatlicher Institutionen und soll die Lücke zwischen dem Wegfall der Existenzgrundlage und dem Eintritt in die Sozialhilfe schliessen. Das Assessmentcenter wirkt damit präventiv und verhindert im Idealfall eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe.
Integration
Die Sozialhilfe soll fördern statt verwalten. Die Förderung und die Ausbildung sind zentral für eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe. Aus diesem Grund sieht die Teilrevision diverse Verbesserungen in diesem Bereich vor. Die Unterstützung während einer Ausbildung wird klar geregelt. So wird es möglich, dass die Sozialhilfe auch weiterführende Ausbildungen unterstützt. Zudem wird das Angebot der Integrationsmassnahmen erweitert.
Hinzu kommen weitere Anpassungen des Sozialhilfegesetzes in verschiedenen Bereichen. So regelt die Teilrevision die Anreizbeiträge für Arbeitgebende neu, die Personen aus der Sozialhilfe anstellen. Der Vermögensfreibetrag für Personen über 55 Jahren wird erhöht. Der Grundbedarf wird zukünftig automatisch der Teuerung angepasst. Das Kindswohl wird im Gesetz verankert und durch die Einführung einer Delegationsnorm kann eine Gemeinde die Arbeitsbelastung reduzieren.
Weitere Informationen und Details finden sich in der Übersicht in der Broschüre und in den Details in der Landratsvorlage.
Dokumente
Typ | Titel | Bearbeitet |
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21-0191_kanton_brosch-sozialhilfe-web.pdf | 03.03.2021 | |
Broschüre Sozialhilfe Web | 04.03.2021 | |
Medien Mitteilung Teilrevision Sozialhilfegesetz 25 2 2021 (002).pdf | 03.03.2021 | |
Medienmitteilung Innovative Neuausrichtung der Sozialhilfe_2021-03-04 | 04.03.2021 | |
Medienmitteilung_Präsentation Sozialhilfe Teilrevision Sozialhilfegesetz_MK_2021-03-04.pdf | 04.03.2021 | |
Teilrevision SHG und SHV_LRV_Synopse SHG.pdf | 03.03.2021 | |
Teilrevision SHG und SHV_LRV_Synopse SHV.pdf | 03.03.2021 | |
Teilrevision SHG und SHV_LRV.pdf | 03.03.2021 |