Neuregelung Rückerstattung
Bezogene Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Nach geltendem Recht wurde dazu sowohl das Einkommen wie auch das Vermögen berücksichtigt. Der Regierungsrat schlägt nun vor, bei der Rückerstattung lediglich den Vermögensanfall zu berücksichtigen. Zudem soll die Regelung über die Verjährung bzw. Verwirkung präzisiert werden. Der Vorschlag für die Anpassung des Sozialhilfegesetzes geht in die Vernehmlassung. Die Finanz- und Kirchendirektion hat die Vorlage gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden erarbeitet.
Problematische Fälle als Anstoss
Die geltende Regelung führt zu problematischen und stossenden Fällen. Dies insbesondere bei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinaten, die erst nach Unterstützungsende der Sozialhilfe eingegangen wurden, oder bei Alleinerziehenden. Im Hinblick auf die Ablösung von der Sozialhilfe stellt die Rückerstattung aus späterem Erwerbseinkommen zudem grundsätzlich ein Fehlanreiz dar. Es wurde Handlungsbedarf erkannt und in der kantonalen Sozialhilfestrategie eine Massnahme zur Prüfung der Bedingungen für die Rückerstattung definiert.
Abstützung nur noch auf Vermögensanfall
Die Rückerstattungspflicht aufgrund der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse soll zukünftig nur noch bei erheblichem Vermögensanfall bei der ehemals unterstützten Person gelten. Relevant soll der Vermögensanfall aufgrund Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinn oder aus anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen sein. Es soll ein Vermögensfreibetrag gewährt werden. Auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aus späterem Erwerbseinkommen soll verzichtet werden.
Verbesserung für ehemalige Sozialhilfebeziehende und Entlastung der Gemeinden
Mit der Neuregelung wird die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe gestärkt, wenn diese aufgrund der Verbesserung der Erwerbssituation erfolgt. Auch trägt die Neuregelung massgeblich dazu bei, im Bereich der Rückerstattung die Gleichbehandlung der Sozialhilfebeziehenden in den verschiedenen Gemeinden zu gewährleisten. Verschiedene problematische Fälle können zudem bedeutend abgeschwächt werden. Die Neuregelung führt im Weiteren zu einer Vereinfachung im Vollzug der Rückerstattung und damit zu einer administrativen Entlastung der Gemeinden.
Weitere Informationen und Details finden sich in den nachstehenden Dokumenten.
Dokumente
Typ | Titel | Bearbeitet |
---|---|---|
SHG-SHVO-Neuregelung-Rückerstattung_B1-LRV.pdf | 15.02.2023 | |
SHG-SHVO-Neuregelung-Rückerstattung_B2-GS SHG.pdf | 15.02.2023 | |
SHG-SHVO-Neuregelung-Rückerstattung_B3-SYN SHG.pdf | 15.02.2023 | |
SHG-SHVO-Neuregelung-Rückerstattung_B4-GS SHVO.pdf | 15.02.2023 | |
SHG-SHVO-Neuregelung-Rückerstattung_B5-SYN SHVO.pdf | 15.02.2023 | |
SHG-SHVO-Neuregelung-Rückerstattung_B6-ERL SHVO.pdf | 15.02.2023 |