Direktversicherung für Grenzgänger/innen aus Deutschland
In Deutschland haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, eine zusätzliche und steuerreduzierende Altersvorsorge abzuschliessen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat festgelegt, wie Schweizer Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland die Möglichkeit zum Abschluss der sogenannten Direktversicherung bieten können, welche die steuerlichen Voraussetzungen nach § 3.63 EStG erfüllt.
Der Schweizer Arbeitgeber ist entsprechend den deutschen Rechtsanforderungen hierbei auf dem Papier der Versicherungsnehmer; dabei besteht für ihn jedoch keine Verpflichtung zur Beitragszahlung. Der Mitarbeitende resp. die Mitarbeitende bezahlt die Beiträge vollumfänglich selbst und direkt an die von ihm oder ihr ausgewählte Versicherungsgesellschaft. Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung können die vom Mitarbeitenden einbezahlten Beiträge geltend gemacht werden.
Der Kanton Basel-Landschaft ist bereit, den beim Kanton beschäftigten Grenzgängern aus Deutschland, den Abschluss einer Direktversicherung zu ermöglichen.