Lohnpolitik
Lohnpolitische Grundsätze des Kantons Basel-Landschaft
Die Grundsätze der Personalpolitik sind in § 6 des Personalgesetzes 1 festgelegt. Soweit keine personalpolitischen Prinzipien durch Gesetz oder Dekret formuliert werden, bestimmt im Weiteren der Regierungsrat die Personalpolitik.
In diesem Rahmen gelten folgende lohnpolitische Grundsätze:
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Der Kanton Basel-Landschaft bekennt sich zu einer fairen Lohnpolitik.
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Er richtet seinen Mitarbeitenden einen den Anforderungen und Aufgaben sowie der Leistung entsprechenden Lohn aus.
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Er achtet besonders darauf, dass Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn erhalten.
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Der Kanton Basel-Landschaft nutzt zur Umsetzung der Lohnpolitik eine einheitliche Systematik, die dazu dient die Funktionen entsprechenden Lohnbändern zuzuweisen sowie den Lohnanteil für die individuelle Qualifikation und Leistung festzulegen. |
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Die generelle Lohnentwicklung orientiert sich an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung und der finanziellen Situation des Kantons Basel-Landschaft.
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Die individuelle Lohnentwicklung orientiert sich an der Entwicklung der individuellen Qualifikation und der Leistung.
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Das allgemeine Lohnniveau orientiert sich am Arbeitsmarkt.
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Die interne Lohngerechtigkeit ist jedoch wichtiger als externe Lohnunterschiede. Nur wenn es unvermeidbar ist, wird aufgrund höherer Arbeitsmarktlöhne im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von der Lohnsystematik abgewichen.
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Die Löhne für Vollpensen sind existenzsichernd.
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Die Lohnschere soll kleiner sein als in der Privatwirtschaft.
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Die Umsetzung der lohnpolitischen Grundsätze wird fortwährend überwacht.
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Umsetzung und Instrumente der Lohnpolitik
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Die Lohnfestsetzung basiert auf der Zuordnung der Funktionen in den Einreihungsplan und zu den Modellumschreibungen (vgl. Anhang des Personaldekrets 2 ).
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Die Modellumschreibungen sind hinsichtlich ihrer Anforderungen und Belastungen bewertet und so einem Lohnband zugeordnet. Damit wird gewährleistet, dass gleichwertige Funktionen gleich entlohnt werden. |
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Die Lohnbänder sind in der Lohntabelle festgelegt (vgl. Anhang II des Personaldekrets). |
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Die individuelle Lohnfestlegung innerhalb des Lohnbands erfolgt auf Basis der anrechenbaren beruflichen und ausserberuflichen Erfahrung. Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt anhand des Ergebnisses der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung, der Position im Lohnband und der vom Regierungsrat zur Verfügung gestellten Mittel. |
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Für besondere Leistungen kann eine Leistungsprämie ausgerichtet werden.
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Für die Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifizierten Mitarbeitenden kann eine persönliche Zulage ausgerichtet werden.
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Für belastende Tätigkeiten, für besondere Arbeitszeiten, für zusätzliche und anspruchsvollere Aufgaben, die vorübergehend übernommen werden, werden entsprechende Zulagen ausgerichtet.
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Der Landrat legt jährlich die generelle Anpassung der Löhne fest und passt die Lohntabellen entsprechend an.
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Der Kanton Basel-Landschaft führt regelmässig Lohnvergleiche durch, um zu prüfen, dass das Lohnniveau im Arbeitsmarkt gut positioniert ist.
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* RRB 2011-0230
[1] Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz), SGS 150
[2] Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret), SGS 150.1