Stellungnahme zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung
25.11.2015
Das Schweizer Stimmvolk hat am 14. Juni 2015 der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) zugestimmt. Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz sind in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) geregelt. Diese Verordnung wurde vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in eine öffentliche Anhörung geschickt. Der Regierungsrat hat die Stellungnahme des Kantons Basel-Landschaft verabschiedet.
Die Radio- und Fernsehverordnung sieht vor, dass die Haushaltsdaten zur Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen von den Kantonen resp. den Gemeinden monatlich an die Erhebungsstelle geliefert werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dem Bund die benötigten Daten im Rahmen der vierteljährlichen Statistiklieferungen des kantonalen Statistischen Amts an das Bundesamt für Statistik (BFS) bereits zur Verfügung stehen. Die Erhebung und Bereinigung der Daten dieser Lieferungen erfolgen in einem sehr aufwendigen Prozess. Eine monatliche Lieferung würde deshalb einen unverhältnismässigen Aufwand generieren. Aus demselben Grund sollte auch auf den zusätzlich geforderten Fehlerbereinigungsprozess verzichtet werden. Stattdessen sollte das Qualitätssicherungssystem des BFS diesen Zweck erfüllen.
Fristverlängerung und mehr Geld für die Umsetzung
Unabhängig von der Ausgestaltung der Datenübermittlung ist der mit der Lieferung zu meldende Personenkreis genauer zu definieren. Dabei sollten zudem Kollektivhaushalte mit wenigen Bewohnern als Privathaushalte erhoben werden, damit diese nicht mit der gleichen, für grosse Institutionen vorgesehenen Abgabe belastet werden. Für die Umsetzung der Verordnungsbestimmungen ist den Kantonen mehr Zeit zu gewähren, weshalb der Regierungsrat eine Verdoppelung der Frist auf 36 Monate beantragt ab Inkrafttreten der Verordnung. Zudem wird der für die Umsetzung vorgesehene Investitionsbeitrag des Bundes an die Kantone als zu niedrig erachtet. Der als Obergrenze definierte Betrag von 25‘000 Franken sollte gestrichen werden. Stattdessen müssten die effektiv anfallenden Kosten vom Bund übernommen werden. Schliesslich sollten nicht nur die einmaligen Investitionskosten, sondern auch die wiederkehrenden Unterhalts- und Durchführungskosten erstattet werden.
> Vernehmlassung
Für Rückfragen
Johann Christoffel, Kantonsstatistiker, Statistisches Amt, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 56 32
Die Radio- und Fernsehverordnung sieht vor, dass die Haushaltsdaten zur Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen von den Kantonen resp. den Gemeinden monatlich an die Erhebungsstelle geliefert werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dem Bund die benötigten Daten im Rahmen der vierteljährlichen Statistiklieferungen des kantonalen Statistischen Amts an das Bundesamt für Statistik (BFS) bereits zur Verfügung stehen. Die Erhebung und Bereinigung der Daten dieser Lieferungen erfolgen in einem sehr aufwendigen Prozess. Eine monatliche Lieferung würde deshalb einen unverhältnismässigen Aufwand generieren. Aus demselben Grund sollte auch auf den zusätzlich geforderten Fehlerbereinigungsprozess verzichtet werden. Stattdessen sollte das Qualitätssicherungssystem des BFS diesen Zweck erfüllen.
Fristverlängerung und mehr Geld für die Umsetzung
Unabhängig von der Ausgestaltung der Datenübermittlung ist der mit der Lieferung zu meldende Personenkreis genauer zu definieren. Dabei sollten zudem Kollektivhaushalte mit wenigen Bewohnern als Privathaushalte erhoben werden, damit diese nicht mit der gleichen, für grosse Institutionen vorgesehenen Abgabe belastet werden. Für die Umsetzung der Verordnungsbestimmungen ist den Kantonen mehr Zeit zu gewähren, weshalb der Regierungsrat eine Verdoppelung der Frist auf 36 Monate beantragt ab Inkrafttreten der Verordnung. Zudem wird der für die Umsetzung vorgesehene Investitionsbeitrag des Bundes an die Kantone als zu niedrig erachtet. Der als Obergrenze definierte Betrag von 25‘000 Franken sollte gestrichen werden. Stattdessen müssten die effektiv anfallenden Kosten vom Bund übernommen werden. Schliesslich sollten nicht nur die einmaligen Investitionskosten, sondern auch die wiederkehrenden Unterhalts- und Durchführungskosten erstattet werden.
> Vernehmlassung
Für Rückfragen
Johann Christoffel, Kantonsstatistiker, Statistisches Amt, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 56 32