Regierungsrat revidiert seine eigene Vorsorge

26.06.2014
Regierungsrat revidiert seine eigene Vorsorge und verzichtet auf altersunabhängiges Ruhegehalt
 
Die heutige Ruhegehaltsordnung für Mitglieder des Regierungsrates ist im Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates geregelt und stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1979. Sie entspricht in verschiedenen Bestimmungen nicht mehr den bundesrechtlichen Vorgaben und muss daher analog zur Reform der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) totalrevidiert werden. Der Regierungsrat hat dem Landrat eine entsprechende Vorlage zur Beratung zugestellt.

 
Mit der Neuregelung werden die Mitglieder des Regierungsrates in das neue Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK überführt. Sie erhalten somit die gleiche berufliche Vorsorge wie das Kantonspersonal. Wie bisher, aber nach einem neuen Modell, erhalten die Mitglieder des Regierungsrates ab Ende der Amtstätigkeit zusätzliche Leistungen, die auf den besonderen Charakter des Amtes zugeschnitten sind. Das bisherige, lebenslange und altersunabhängige Ruhegehalt wird ersetzt durch eine altersabhängige zeitlich begrenzte Lohnfortzahlung respektive einen altersabhängigen limitierten Lohnersatz. Mitglieder des Regierungsrates, die vor Vollendung des 60. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während 12 Monaten, höchstens aber bis zur Vollendung des 60. Altersjahres. Erfolgt der Austritt zwischen 54 und 60 Jahren wird mit dem Instrument des Lohnersatzes bis zum Erreichen des Vorpensionierungsalters eine Überbrückung ermöglicht. Diese Regelung gilt neu unter bestimmten Voraussetzungen auch für weitere von Landrat und Volk gewählte Amtsträgerinnen und Amtsträger. Die Renten für die Alt-Regierungsratsmitglieder und ihre Hinterlassenen werden ebenso in die BLPK überführt.
 
Für die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Regierungsrates ist der Freizügigkeitsanspruch gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften (Freizügigkeitsgesetz) zu bestimmen. Mit diesem Anspruch treten sie in die BLPK über. Zudem wird eine Besitzstandsregelung für diejenigen Magistraten vorgesehen, für die Ende 2014 bereits ein Rentenanspruch bestehen würde. Die künftigen Altersleistungen richten sich grundsätzlich nach dem neuen Pensionskassendekret.
 
Mit der Überführung in die BLPK werden sämtliche Leistungen wie in der beruflichen Vorsorge vorgesehen kapitalisiert, d. h. der Finanzierungsbedarf fällt sofort an. Dafür entfallen die bisher jährlich geleisteten Kantonsbeiträge für die Ruhegehälter. Der bisherige Ausgleichsfonds wird für die Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Überführung verwendet.
 
> Landratsvorlage
 
Für Rückfragen
Regierungsrat Anton Lauber, Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 52 05.
Michael Bammatter, Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 52 02.