Inkrafttreten revidierte Sozialhilfebestimmungen

24.11.2015
Revidierte Sozialhilfebestimmungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft

Der Regierungsrat hat das teilrevidierte Sozialhilfegesetz sowie die teilrevidierte Verordnung per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.


Der Landrat hat im September das teilrevidierte Sozialhilfegesetz mit einer Vierfünftelmehrheit verabschiedet, wogegen kein Referendum ergriffen worden ist. Im Zusammenhang mit dieser Teilrevision wurde nun auch die Verordnung angepasst. Die neuen Bestimmungen treten per 1. Januar 2016 in Kraft. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass er mit dieser Teilrevision die Anliegen der Gemeinden umsetzt und klare rechtsstaatliche Bedingungen schafft. Insgesamt sind die Anpassungen verhältnismässig und respektieren gleichzeitig die Rechte der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger.

Die wichtigsten Punkte in Kürze:
  • Neu wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Sozialhilfebehörden untereinander die notwendigen Daten und Informationen austauschen können.
  • Geregelt wird der Besitz eines Motorfahrzeuges, wenn es den freien Vermögensbetrag (bspw. bei einer Einzelperson 2‘200 Franken) übersteigt. In diesen Fällen sind die Fahr-zeugschilder zu deponieren.
  • Neu wird eine Grundlage geschaffen, wonach sozialhilfebeziehende Personen verpflichtet sind, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützung mitzuwirken.
  • Geklärt wird weiter, wer von der Sozialhilfe ausgeschlossen ist, etwa Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L auf Stellensuche.
  • Bei einer wiederholten Pflichtverletzung kann die Unterstützung bis zur Nothilfe reduziert werden. Vorgängig muss aber bereits die Leistung gekürzt und die Nothilfe angekündigt worden sein. In solchen Fällen werden selbstverständlich die Wohnungskosten und die Krankenkassenprämien weiterhin finanziert.
  • Neu können die Gemeinden wählen, ob sie oder der Kanton für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zuständig sein sollen.
  • Im Zusammenhang mit der Revision des Grundbedarfs bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wird der Grundbedarf auf den SKOS-Ansatz festgesetzt.

Für Rückfragen
Sebastian Helmy, Leiter Kantonales Sozialamt, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 56 41