Gesetz über die Aufhebung von Fonds
02.03.2016
Gesetz über die Aufhebung von Fonds in Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung von Fonds mit Frist bis am 31. Mai 2016 in die Vernehmlassung geschickt. Die Erarbeitung dieses Gesetzes erfolgte im Rahmen des Programms zur Stärkung der finanziellen Steuerung. Die bisherige Handhabung der Zweckvermögen im Kanton Basel-Landschaft muss an die künftigen finanzrechtlichen Grundlagen gemäss Entwurf des totalrevidierten Finanzhaushaltsgesetzes und an die Vorgaben des «Harmonisierten Rechnungsmodells 2» (HRM2) angepasst werden.
Mit dem Gesetz über die Aufhebung von Fonds sollen der Wirtschaftsförderungsfonds, der Wohnbauförderungsfonds, die Tierseuchenkasse und der Fischhegefonds aufgehoben werden. Gleichzeitig wird mittels Landratsbeschluss der Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben aufgehoben. Diese Änderungen sollen per 01. Januar 2017 in Kraft treten. Die Aufhebung der Zweckvermögen hat keinen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung. Die benötigten Mittel für die Aufgabenerfüllung der bislang fondsfinanzierten Aufgaben werden bei den jeweils zuständigen Dienststellen budgetiert und künftig über die Erfolgsrechnung des Kantons abgewickelt.
Der Regierungsrat beabsichtigt mit der vorgeschlagenen Regelung, eine Bereinigung des heutigen Zweckvermögensbestandes vorzunehmen und nicht mehr zwingend benötigte Zweckvermögen aufzuheben. Damit soll der künftige Handlungsspielraum bei der Mittelallokation erweitert und eine Aufgabenpriorisierung unter Berücksichtigung aller vorhandenen Staatsmittel möglich werden.
> Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat den Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung von Fonds mit Frist bis am 31. Mai 2016 in die Vernehmlassung geschickt. Die Erarbeitung dieses Gesetzes erfolgte im Rahmen des Programms zur Stärkung der finanziellen Steuerung. Die bisherige Handhabung der Zweckvermögen im Kanton Basel-Landschaft muss an die künftigen finanzrechtlichen Grundlagen gemäss Entwurf des totalrevidierten Finanzhaushaltsgesetzes und an die Vorgaben des «Harmonisierten Rechnungsmodells 2» (HRM2) angepasst werden.
Mit dem Gesetz über die Aufhebung von Fonds sollen der Wirtschaftsförderungsfonds, der Wohnbauförderungsfonds, die Tierseuchenkasse und der Fischhegefonds aufgehoben werden. Gleichzeitig wird mittels Landratsbeschluss der Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben aufgehoben. Diese Änderungen sollen per 01. Januar 2017 in Kraft treten. Die Aufhebung der Zweckvermögen hat keinen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung. Die benötigten Mittel für die Aufgabenerfüllung der bislang fondsfinanzierten Aufgaben werden bei den jeweils zuständigen Dienststellen budgetiert und künftig über die Erfolgsrechnung des Kantons abgewickelt.
Der Regierungsrat beabsichtigt mit der vorgeschlagenen Regelung, eine Bereinigung des heutigen Zweckvermögensbestandes vorzunehmen und nicht mehr zwingend benötigte Zweckvermögen aufzuheben. Damit soll der künftige Handlungsspielraum bei der Mittelallokation erweitert und eine Aufgabenpriorisierung unter Berücksichtigung aller vorhandenen Staatsmittel möglich werden.
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Für Rückfragen
Anita Baumgartner, Finanzverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion (FKD), 061 552 91 54